Freitag 27.06.14, 13:45 Uhr
Rat für rauchende und nichtrauchende MieterInnen

Rauchen kann nicht nur tödlich sein


Das Düsseldorfer Landgericht hat in zweiter Instanz einen exzessiv rauchenden Mieter zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Der Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V. beantwortet Fragen zum Thema: »1. Müssen jetzt alle rauchenden Mieter um Ihre Wohnung fürchten?
Nein. Das Gericht hat – wie zuvor bereits der Bundesgerichtshof – klar gestellt, dass Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Der Düsseldorfer Mieter wurde nicht verurteilt, weil er geraucht hat, sondern weil er nichts unternommen hat, um die Qualmbelästigung der Nachbarn zu reduzieren. Zumindest das regelmäßige Lüften nach draußen (nicht ins Treppenhaus) und Ausleeren der Aschenbecher kann man von Rauchern erwarten.
2. Sind solche Konflikte häufig?
Es gibt immer wieder nichtrauchende Mieter, die sich über die Qualmbelästigung durch Nachbarn beschweren. Vor Gericht geht so etwas allerdings sehr selten, weil klar ist, dass prinzipiell das Rauchen in der Mietwohnung nicht verboten werden kann. Es gibt allerdings Urteile, die Mietern bei fortgesetzter Qualmbelästigung ein Mietminderungsrecht zugestehen. Denn auch wenn der rauchende Mieter regelmäßig lüftet oder auf dem Balkon raucht, heißt das ja nicht, dass der Qualm keine Nachbarn belästigt. Er kann beispielsweise durch die Fenster von Nachbarn ziehen, die auch gerade lüften.
3. Welche Konsequenzen müssen rauchende Mieter fürchten?
Eine Kündigung – von solchen Extremfällen abgesehen – jedenfalls nicht. Auch erweiterte Renovierungspflichten hat der Bundesgerichtshof verneint. Eine ungültige Renovierungsklausel im Mietvertrag beispielsweise bleibt ungültig, auch wenn der Mieter exzessiv geraucht hat. Nur dann, wenn der Mieter so starke Schäden verursacht hat, dass sie durch normale Renovierungsarbeiten (Tapezieren, Streichen) nicht zu beheben sind. kann der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein.
4. Kann das Rauchen in der Mietwohnung generell verboten werden?
Durch eine Klausel im Formularmietvertrag jedenfalls nicht. Das wäre unwirksam. Allenfalls eine individuelle Absprache zwischen dem Vermieter und dem Mieter könnte wirksam sein. Das setzt aber voraus, dass es sich um einen privaten Vermieter handelt, und dass dieser bei Vertragsabschluss tatsächlich ganz persönlich mit dem Mieter darüber gesprochen hat und sich beide darauf geeinigt haben. Die Regelungen in den Verträgen von Wohnungsgesellschaften sind dagegen immer Formularklauseln, sobald sie mehr als einmal verwendet werden.
5. Was kann man rauchenden und nichtrauchenden Mietern raten?
Wie immer: gegenseitige Rücksicht. Raucher sollten sich grundsätzlich darüber klar sein, dass ihr Qualm andere belästigen kann, und alles zumutbare tun, um diese Belästigungen zu reduzieren. Nichtraucher sollten Toleranz üben, wenn Belästigungen nur gelegentlich sind. Viel helfen würde oft, wenn Nachbarn untereinander ihre Lüftungszeiten absprechen. Denn wenn der Raucher gerade dann sein verqualmtes Wohnzimmer lüftet, wenn direkt nebenan der Nachbar in Windrichtung sein Schlafzimmerfenster geöffnet hat, ist Ärger vorprogrammiert. Miteinander reden ist in den allermeisten Fällen der erste Weg zur Konfliktvermeidung oder -Lösung.«