Montag 20.01.14, 15:15 Uhr

Keine Mietpreisbremse für Bochum


Die NRW-Landesregierung hat den kurzfristigen Erlass einer Verordnung zur Begrenzung des Mietenanstiegs angekündigt: Im 59 Kommunen an Rhein und Ruhr soll die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 auf 15 % in drei Jahren gesenkt werden. Bochum gehört jedoch wie das gesamte Ruhrgebiet nicht dazu. Der Bochumer Mieterverein erklärt dazu: »Bei der Neuregelung handelt es sich nicht um die im Bundestagswahlkampf viel diskutierte Mietpreisbremse für neue Vertragsabschlüsse. Vielmehr geht es um die Umsetzung einer Neuregelung der Mietrechtsreform vom 1. Mai 2013, die noch die schwarz-gelbe Bundesregierung beschlossen hatte. Diese soll den Mietenanstieg in bestehenden Mietverhältnissen verlangsamen.
Gelten darf sie aber nur, „… wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist …“. So steht es seit dem 1. 5. in § 558 Abs. 3 BGB. Wo dies der Fall ist, hat die Landesregierung durch ein Gutachten ermitteln lassen, das noch nicht öffentlich vorliegt.
Von einer solchen Gefährdung der Wohnungsversorgung kann im Ruhrgebiet natürlich keine Rede sein. Dem widerspricht auch der Mieterverein Bochum nicht, hält aber die ganze Gesetzesregelung für unzureichend: „Die Kappungsgrenze hat eigentlich auf die Mietentwicklung am Ort keinen Einfluss, wenn Vermieter ihre Mieten regelmäßig an den alle zwei Jahre neu erscheinenden Mietspiegel anpassen“, erläutert Geschäftsführer Michael Wenzel. „Nur wenn längere Zeit keine Mieterhöhungen stattgefunden haben, schützt sie die Mieter vor allzu großen, plötzlichen Mietsprüngen. Diesen Schutz brauchen Mieter eigentlich überall. Es ist ein Fehler, den schon die damalige Bundesregierung gemacht hat, das von der örtlichen Wohnungsmarktlage abhängig zu machen.“
Hintergrundinfo:
Im freifinanzierten Wohnungsbau stellt eine Mieterhöhung eine Vertragsänderung dar, die nur wirksam wird, wenn auch der Mieter zustimmt. Unter folgenden Bedingungen kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung verlangen:
– das Mieterhöhungsverlangen bedarf der Textform (schriftlich)
– eine Mieterhöhung darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung verlangt werden
– die Miete muss zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden soll, 15 Monate unverändert sein
– die ortsübliche Vergleichsmiete (wie sie meist im Mietspiegel steht) darf nicht überschritten werden
– die Kappungsgrenze darf nicht überschritten werden: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nur um maximal 20 % steigen. Wenn also z. B. vor zwei Jahren die Miete bereits um 10 % erhöht wurde, kann sie aktuell nur noch um 10 % steigen. Diese Kappungsgrenze soll nun in Kommunen mit gefährdeter Wohnraumversorgung gesenkt werden.«