Samstag 09.03.13, 21:35 Uhr

Versammlungsfreiheit als Vertreibungsfreiheit 2


von Ralf Feldmann
Die Wohnung ist unverletzlich. So bestimmt es in schlichter Klarheit Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Menschenrecht schützt eine unantastbare räumliche Privatsphäre eines jeden Menschen, in die er sich zurückziehen kann, um sich dort frei und unbehelligt entfalten zu können. Nicht aus freien Stücken, sondern auf guten Rat des Sozialamtes verließen Flüchtlinge ihre Wohnungen in der Hollandschule in Leithe, weil Pro NRW eine Kundgebung gegen ihr Dortsein angemeldet hatte. Die rechte Kampagne gegen Flüchtlingsunterkünfte ist mehr als allgemeine fremdenfeindliche Hetze.  Ohne die Einzelschicksale der Menschen auch nur in Erwägung zu ziehen,  richtet sie sich gegen die Flüchtlinge persönlich: Sie sollen in ihrer Nachbarschaft in Verruf gebracht und als unerwünschte Existenzen gebrandmarkt werden, denen ein ungestörtes Refugium nicht zukommt.
Die Polizeipräsidentin sah sich dennoch gehalten, die Hetzdemonstration unmittelbar vor den Wohnungen dulden zu sollen, weil “ein Verbot derartiger Veranstaltungen oder Beschränkungen, auch in der Auswahl des Versammlungsortes die verfassungsrechtlich gewährte Versammlungsfreiheit beeinträchtigen würde.“ Wenn es, wie der Rat zur Evakuierung zeigt, für die Bewohner durch die Kundgebung ein Gefahrenpotential gab, hätte sie dort nicht stattfinden dürfen. Aber bereits die Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte – Unverletzlichkeit der Wohnung als unantastbare räumliche Privatsphäre einerseits und Versammlungsfreiheit andrerseits – hätte ein Verbot der Versammlung vor der Hollandschule zu begründen vermocht. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist vom Schutzgut des Grundrechts her nicht erst dann berührt, wenn Störer in ein umfriedetes Besitztum  eindringen, sondern ebenso, wenn sie mit aufsuchender Aggressivität vor dem Haus den Bewohnern das Recht streitig machen, dort ungestört privat zu leben. Der Versammlungsfreiheit andrerseits wäre durch eine Kundgebung in ausreichender Entfernung von den Wohnungen genüge getan gewesen.
Die Polizeipräsidentin hat es leider vorgezogen, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für rassistische Hetzer zu einem Grundrecht auf Vertreibungsfreiheit von Flüchtlingen aus ihren Wohnungen ausufern zu lassen. Sie hat dies nicht getan, weil ihr Empathie für die Betroffenen fehlen würde, sondern aus Furcht, dass ihr das Bundesverfassungsgericht im rechtlichen Konflikt genau dies vorschreiben würde. Schrecklich, denn undenkbar ist das nicht.


2 Gedanken zu “Versammlungsfreiheit als Vertreibungsfreiheit

  • Norbert Hermann

    Empörend!
    .
    Die juristische Bewertung wie auch die politische Einschätzung sind völlig korrekt. Der rechte Angriff auf die Würde der Menschen hätte so nicht zugelassen werden dürfen. Eine Korrektur durch Gerichte wäre nicht zu erwarten gewesen: Als die Rechten im Dezember vor Politikerwohnungen demonstrieren wollten wurden sie auf „ .. Standpunkte weit von den Wohnungen der Politiker ..“ verwiesen. „Außerdem dürfen die Neonazis keine Lautsprecherwagen nutzen.“ (WAZ Dortmund am 20.12.2012: http://www.derwesten.de/staedte/dortmund/rechte-duerfen-nur-weit-von-politikerwohnungen-entfernt-demonstrieren-id7410625.html ). Es ist empörend, wie hier mit zweierlei Mass gemessen wird.

    Ich will hier auch erwähnen, dass die völlig friedliche Gegenkundgebung in Essen nach Abschluss der Veranstaltung auf dem Heimweg von der Polizei angegriffen wurde. Ein sechzehnjähriger (!) wurde festgenommen:

    https://linksunten.indymedia.org/de/node/80682

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