Sonntag 25.07.10, 16:00 Uhr
Lokale Mietobergrenzen für Hartz-IV-EmpfängerInnen?

Die Meldung für das Sommerloch


Die Sozialberatung Ruhr schreibt: »Jedes Jahr, wenn halb Deutschland in Urlaub ist, stellt sich die Frage neu: Welche Headline wird der Knaller dieses Sommers? Gute Chancen hat die Nachricht, dass jede Gemeinde für ihre Hartz-IV-Empfänger, die sie sowieso nicht leiden kann, Mietobergrenzen autonom festlegen kann. Eine solche Regelung dürfte mit der bisher ergangenen Rechtsprechung sowohl des Bundessozialgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts kaum in Einklang zu bringen sein. Die Kosten der Unterkunft bestimmen sich bei Hartz-IV-Empfängern nach § 22 SGB II. Das SGB II ist ein Bundesgesetz und eine lokale Interpretation eines Bundesgesetzes dürfte allenfalls von den entsprechenden ARGEn (Das Sozialrecht nördlich der Ruhr sind wir!) gewünscht werden, für alle anderen wäre dies nicht wünschenswert.
Aus dem Kreis der Präsidenten der Landessozialgerichte gibt es in der Tat Wünsche nach einer Pauschalierung der Kosten der Unterkunft. Eine solche Pauschalierung ließe das Gesetz auch durchaus zu, allerdings sind die jeweiligen lokalen Mieten sehr unterschiedlich. Für den Preis einer möblierten Hundehütte in Düsseldorf kann man in Bochum oder Dortmund schon recht respektable Wohnungen anmieten. Eine Pauschalierung kann sich notwendigerweise nicht auf den Preis, sondern nur auf andere Kriterien beziehen. Eine Pauschalierung der Unterkunftskosten würde im Übrigen zunächst einmal zu erheblichen Mehrkosten für die Gemeinden führen und die Ermittlung dieser Pauschale darf nicht völlig willkürlich sein, sondern muss sich anhand rational nachprüfbarer Verfahren bestimmen. Über diese Verfahren würde dann trefflichst bei den Sozialgerichten gestritten werden, sodass nicht nur Mehrkosten für die Gemeinden anfallen würden sondern darüber hinaus auch mit einer großen Anzahl von Klageverfahren bei den Sozialgerichten zu rechnen ist.
Soweit Überlegungen angestellt werden, dass z. B. in Großstädten wie München kleinere Wohnungen als angemessen angesehen werden könnten als in den Umlandgemeinden, so hat dies das Bundessozialgericht als rechtswidrig zurückgewiesen. Solche Überlegungen sind nur nachvollziehbar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Beamte nie darüber nachdenken, dass die Zeit, die sie auf solche unsinnigen Überlegungen verwenden, auch vom Steuerzahler finanziert wird. Solche Überlegungen sind wohl nur als Konkretisierung der Chaos-Theorie verstehbar, denn die Idee, die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft als 12.500-fachen Flickenteppich über das ganze Land zu legen, ist weder rechtlich haltbar noch politisch durchsetzbar, sondern taugt allenfalls zur Ausfüllung eines nachrichtentechnischen Sommerlochs.
Bezieher von Leistungen nach SGB II und SGB XII müssen sich wegen dieser Sache jedenfalls nicht beunruhigen und sich ihren Nachtschlaf rauben lassen.«