Pressemitteilung des Mietervereins - Cross-Border-Prozess - 10.11.2006
Freitag 10.11.06, 18:55 Uhr

§ 26 der Gemeindeordnung ist das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat heute zwei Klagen von Cross-Border-Leasing-Gegnern aus Bochum und Recklinghausen in Bausch und Bogen abgeschmettert. Das Gericht brauchte zur Beratung jeweils nicht mehr als zehn Minuten, um klarzustellen, dass die Bürgerbegehren, die in beiden Städten fast genau zeitgleich im Winter 2002 / 2003 liefen, zwecklos waren.Als entscheidungserheblich sah das Gericht in beiden Fällen einzig und allein die Tatsache, dass die Städte Bochum und Recklinghausen – übrigends beide am 13. März 2003 – durch Unterschrift der Verträge Fakten geschaffen hatten, bevor es zu einem Bürgerentscheid kam. Die bereits abgeschlossenen Verträge unter die Cross-Border-Geschäfte würden nicht wirkungslos dadurch, dass ein Bürgerentscheid gegen sie entscheide. Wörtlich sagte der vorsitzende Richter: „Die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags hängt wohl nicht davon ab, welches Schicksal der Ratsbeschluss erfährt.“

Unbeeindruckt blieb das Gericht davon, das der Bochumer Rat das Bürgerbegehren unmittelbar vorher ausdrücklich für zulässig erklärt hatte, der damalige OB aber die Durchführung des Bürgerentscheids verweigerte. Einerseits ist in der Gemeindeordnung des Landes NRW – anders als in Bayern – keine Sperrwirkung durch Bürgerbegehren vorgesehen. Andererseits schreibt die Gemeindeordnung aber einen Bürgerentscheid ohne jede Einschränkung vor, wenn der Rat einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht folgt. Doch darauf ging das Gericht nicht ein. Fatales Signal für alle zukünftigen Bürgerbegehren: Führt eine Stadt den vorgeschriebenen Bürgerentscheid einfach nicht durch, kann sie tun, was sie will, bis die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ein vollstreckbares Urteil in der Hand haben.

Noch krasser liegt der Recklinghäuser Fall. Hier hatte der Rat das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt, unter anderem, weil ein Kostendeckungsvorschlag fehlte. Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht Münster klargestellt, dass Bürgebegehren, die keine Kosten verursachen, sondern nur Einnahmen verhindern, keinen Kostendeckungsvorschlag brauchen. Doch das interessierte das VG Gelsenkirchen nicht. Allein der Vollzug des Geschäfts entziehe einem Bürgerentscheid die Grundlage. Konsequenz: Ein Rat kann jedes beliebige Bürgerbegehren unterlaufen, in dem er es einfach mit noch so fadenscheinigen Begründungen für unzulässig erklärt. Dann hat er drei Jahre Zeit – denn so lange dauert es, bis die Kläger einen Termin beim Verwaltungsgericht bekommen.

Vergeblich hatte der Anwalt der Bochumer Kläger, Günter Arndt, darauf hingewiesen, dass der „Wettlauf der Systeme“ – Ratsbeschluss hier, Bürgerbegehren/Bürgerentscheid da – ein höchst ungleiches Rennen sei. Nicht nur, weil das Bürgerbegehren schwerfälliger sei – darin sah das Gericht ohnehin kein Problem. Sondern vor allem, weil es ja nicht die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sind, die den Entscheid durchführen können. Das ist wiederum die Stadt selbst, die das Verfahren natürlich bis zu drei Monate verschleppen kann. Die Stadt Bochum, die immerhin in der Lage war, über 15.000 Unterschriften innerhalb von 10 Tagen auf ihre Gültigkeit zu prüfen, müsste ja nicht drei Monate brauchen, um den Bürgerentscheid durchzuführen.

Auch dem Hilfsantrag der Bochumer Kläger, wenn schon nachträglich kein Bürgerentscheid durchgeführt würde, wenigstens festzustellen, dass er hätte durchgeführt werden müssen, mochte das Gericht nicht entsprechen. Dies sei eine abstrakte Rechtsfrage, die nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein könne. Nach Meinung des Gerichts sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens städtischer Willkür also ohne jeden rechlichen Schutz ausgeliefert.

Die Kläger wollen die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, um zu entscheiden, ob sie Berufung einlegen. Sie dürfte wenig aussichtsreich sein, da das VG mehrfach betonte, es habe durch ständige Rechtsprechung des OVG Münster keinen anderen Entscheidungsspielraum. Für den Mieterverein Bochum, der das Bürgerbegehren unterstützt hatte, ist klar: „Der § 26 der Gemeindeordnung ist das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Wenn man mit bürgerschaftlichem Engagement so umgehen darf, kann man die ohnehin zarten Instrumente der direkten Demokratie gleich wieder abschaffen. Entweder entscheidet sich die Politik zu einer wirksamen und durchsetzungsfähigen Bürgerbeteiligung, oder sie sagt gleich: Haltet still und lasst euch regieren!“

Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e.V.