Zur Erinnerung: Ende November gab es einen kleinen Eklat, weil Sozialamtstleiterin Frau Dr. OTT auf einer
WERKSCHLAG-Veranstaltung nicht dementieren wollte, daß in ihrem Amt Sozialhilfeberechtigte zur ad-hoc und
Vor-Ort - Abgabe ihrer Unterschrift unter vorbereitete ALG - II - Fragebögen genötigt wurden. In einem
Gespräch unter "Acht Augen" bestritt Sie allerdings später, ein derartiges Vorgehen bestätigt,
geschweige denn gutgeheißen zu haben.
In der Folge trafen dann immer wieder kleine Berichte über ähnliche Schikanen, auch seitens des Arbeitsamtes
( "... das können Sie aber ab dem 1. Januar nicht mehr ablehnen!" ...) ein.
Aus gewachsener Empörung entstand im SOZIALFORUM die Idee, auch in Bochum eine UNABHÄNGIGE SOZIALBERATUNG
nach dem Modell WWW.TACHELES-SOZIALHILFE in Wuppertal ins Leben zu rufen.
Parallel dazu machten sich einige Menschen im Vorstand des örtlichen PARITÄTISCHEN ähnliche Gedanken:
ihnen lag auch daran, die Praxis der 1-EURO-Jobs einer scharfen öffentlichen Kontrolle zu unterziehen, gerade
auch weil einige ihrer Mitgliedsvereine aus (vielleicht nachvollziehbaren) Überlebensgründen bereit sind,
diese Jobs anzubieten.
Unterstützung fand dieses Vorhaben bei HARALD THOME von WWW.TACHELES-SOZIALHILFE in Wuppertal. Er lieferte
die theoretisch-politischen und rechtlichen GRUNDLAGEN dazu. Die haben wir erst mal in kurzer Form auf der Montagsdemo
am 20.12. vorgetragen und wollen auf dieser Basis einen Gründungsaufruf erstellen, den wir an Einzelpersonen
und Betroffenenvertretungen richten wollen.
Am Montag, 3. Januar ("AGENTURSCHLUSS") wollen wir damit aber schon an die Öfentlichkeit treten
und eine provisorische Erstberatung anbieten. Z.Zt. entstehen erste Kontakte zu RechtsanwätInnen und Verbänden.
Das Treffen zur Erstellung des Aufrufes und zur Organisation der provisorischen Erstberatung findet statt am
Mi., 29.12., 16 Uhr bei Norbert Hermann,
STOCKUMER STR. 5, BO-Langendreer, (geht ab von der Hauptstr., vom S-Bhf. Lgdr. aus 1. Str. links nach Supermarkt
REAL). Tel. dann: 0234 - 285 582; e-mail: INUIT@t-online.de
Bus: von S-Bhf. Lgdr. Nr. 345, 378, 379 Ri Witten. 2 Haltstellen: "Elsterstr." . 378 + 379 halten in
der Stockumner Str. schräg gegenüber, 345 hält um die Ecke (50 m zurück, gegenüberliegende
Strassenseite. Oder 10 Min zu Fuss.
Wir müssen noch vorbereiten:
1. den öffentlichen Aufruf an alle Gruppen, Verbände etc., das zu unterstützen, (auf der Grundlage
der Rede zur MO-Demo am 20.12. 2004)
Es muss aber dringend noch der eine oder die andere mitmachen! Möglicherweise mit Rechts- oder Sozialkompetenz!
Initiative zur Förderung unabhängiger Sozialberatung - (kurze Form von der Montagsdemo am 20.12.2004)
Die Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) und des Sozialgeldes im SGB II sowie die
Eingliederung des bisherigen Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch SGB XII werden im kommenden Jahr nicht nur
grundlegende Verschlechterungen des Leistungsrechts sondern auch der Rechtspositionen von Leistungsberechtigten
zur Folge haben.
Das neue SGB II sieht bei leichtesten Pflichtverstößen eine erhebliche Reduzierung des Leistungsanspruches
vor, die sich im Wiederholungsfall auf die Existenzsicherung der gesamten Familie auswirkt. Gravierend und neu
gegenüber dem geltenden Recht ist, dass es für den Zeitraum einer verhängten Sanktion in Form der
Leistungskürzungen keinen Anspruch auf sonstige Leistungen zur Existenzsicherung mehr geben wird (im Unterscheid
zum heutigen Sozialhilferecht, dass dann noch den letzten Halt der „sozialen Hängematte“ darstellte. Allenfalls
kann es noch Essenspakete bzw. Gutscheine als Kann–Leistung geben). Zudem entfällt auch der Anspruch auf Bezahlung
der Wohnungsmiete. Das wird bedeuten, dass eine große Zahl von Menschen ohne existenzsichernde öffentliche
Unterstützung — die bislang durch die Sozialhilfe sichergestellt wurde — dastehen werden. Ein Widerspruch
gegen solche mörderischen Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.
Aufgrund der genannten Neuregelungen drohen katastrophale sozialen Folgen: Ein drastischer Anstieg von Verschuldung,
Obdachlosigkeit und Kriminalität ist zu befürchten. Menschen werden versuchen durch Schwarzarbeit oder
Prostitution ihre Existenz zu sichern.
Die Reduzierung von Leistungen, die Aushöhlung sozialer Mindeststandards und der Abbau von Rechten benachteiligter
Bevölkerungsschichten ist schlichtweg abzulehnen. Sie verstösst gegen das Sozialstaatspostulat des Grundgesetzes.
Gleichzeitig werden die Möglichkeiten beschränkt, gegen diese Massnahmen juristisch vorzugehen. Diese
gravierende Schwächung der Rechtsposition von Leistungsberechtigten verstößt zum Teil gegen bestehende
rechtsstaatliche Prinzipien.
Sicher sehen die Gesetze auch Beschwerdemöglichkeiten und Rechtswege vor. Solange sich aber die Beschwerdestellen
innerhalb des Apparates befinden, kann man sicher sein: da hackt eine Krähe der anderen kein Auge aus, das
wird häufig puaschal abschlägig beschieden oder einfach unter den Tisch gewischt.
Eine §§ 10 und 17 BSHG vergleichbare Rolle der Wohlfahrtsverbände und sonstiger Beratungsstellen
ist in dem neuen SGB II allerdings überhaupt nicht und im SGB XII erheblich verschlechtert vorgesehen.
Es besteht aber auch ein Anspruch auf den grundgesetzlich garantierten Rechtsweg. Dieser Rechtsanspruch macht aber
nur Sinn, wenn die Beratung, persönliche Hilfe und Unterstützung auch angemessen finanziert wird.
Die in Verfahren nach den Sozialgesetzbüchern II und XII zu realisierenden Gebühren für Rechtsanwälte
sind nicht ausreichend, was dazu führt, dass Leistungsberechtigte große Probleme haben, einen motivierten
Anwalt zur Durchsetzung ihrer Rechtsanliegen zu finden. Die Prozesskostenhilfesätze reichen ebenfalls nicht
aus, um die Rechte mittelloser Menschen auch vor Gericht zu sichern.
Bereits heute findet Beratung und Rechtsdurchsetzung durch die Anwaltschaft aufgrund der zu geringen Gebührensätze
für einkommensschwache Personengruppen kaum noch statt.
Über die geplante Änderung des Sozialgerichtsgesetz (SGG) und den darin vorgesehenen Gerichtsgebühren
bei Sozialgerichtsverfahren droht eine gerichtliche Überprüfung von fehlerhaftem und rechtswidrigem behördlichem
Handeln noch weiter erschwert zu werden. Bisher waren diese Verfahren für die Klagenden kostenfrei, in Zukunft
soll eine Kostenpauschale erhoben werden – unerschwinglich für Arme.
Angesichts dieser massiven Verschlechterungen ist ein Rechtsanspruch auf freie und unabhängige Beratung und
ein niedrigschwelliger Zugang zur Sozialgerichtsbarkeit ein unabdingbares Korrektiv, um ein Mindestmaß rechtstaatlicher
Prinzipien auch für Leistungsberechtigte und einkommensarme Menschen zu sichern
Es ist daher dringend geboten, die Rechtsposition der Betroffenen durch eine freie und unabhängige Beratung
der Wohlfahrtsverbände und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden
auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch von Vereinigungen der Sozialleistungsbeziehenden zu verstärken.
Bleibt eine Unterstützung in diesem Bereich aus, entsteht faktisch ein rechtsfreier Raum, in dem Leistungsbezieher
allein gelassen und ohne Überprüfungsmöglichkeit behördlichem Handeln unterworfen sind.
Eine unabhängige und niederschwellige Beratung zugunsten der Sozialleistungsberechtigten kann deren ungünstige
Rechtsposition gegenüber den Behörden zumindest im Ansatz korrigieren und schafft neue Anreize für
bürgerschaftliches Engagement im Rahmen von Selbsthilfeprojekten.
Text von Harald Thome aus:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/initiative_sozialberatung.html
Initiative zur Förderung unabhängiger Sozialberatung im Zuge der Einführung der Sozialgesetzbücher
II und XII
Ziel der Initiative
Die öffentliche Debatte um die Einführung der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) konzentriert
sich derzeit auf die Zuständigkeiten und die Finanzierung der Leistung. Damit werden die z.T. erheblichen
Mängel des in den Sozialgesetzbüchern II und XII geregelten neuen Leistungsrechts völlig in den
Hintergrund gedrängt. Mit diesem Beitrag will Tacheles e.V. den Fokus zurück auf die notwendigen Nachbesserungen
und auf den Erhalt von sozialen und rechtsstaatlichen Mindeststandards im System der sozialen Sicherung lenken.
Gemeinsam mit VertreterInnen von Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften, Sozialverbänden, Kirchen und Betroffenenorganisationen,
mit JuristInnen, MitarbeiterInnen von Beratungsstellen und PolitkerInnen soll eine Diskussion geführt werden,
wie Verbesserungsvorschläge aussehen müssen und wie sie umgesetzt werden können. Im Rahmen dieser
Debatte muss schließlich auch die Öffentlichkeit erreicht und für die Problematik sensibilisiert
werden, damit der notwendige politische Druck für Nachbesserungen erzeugt wird.
In diesem ersten Diskussionsbeitrag konzentrieren wir uns auf die Problematik der unabhängigen Sozialberatung.
Weitere Schritte werden notwendig sein, um auch in anderen Bereichen der neuen Sozialgesetzbücher die Debatte
über erforderliche Nachbesserungen neu zu beleben und voranzutreiben.
A. Problem
Die Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) und des Sozialgeldes im SGB II sowie die
Eingliederung des bisherigen Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch SGB XII werden im kommenden Jahr grundlegende
Verschlechterungen des Leistungsrechts und der Rechtsposition von Leistungsberechtigten zur Folge haben. Die Etablierung
einer wirksamen, niederschwelligen und unabhängigen Sozial- und Rechtsberatung für Leistungsbezieher
erscheint aus diesem Grunde unerlässlich.
Die in Verfahren nach den Sozialgesetzbüchern II und XII zu realisierenden Gebühren für Rechtsanwälte
sind nicht ausreichend, was dazu führt, dass Leistungsberechtigte große Probleme haben, einen motivierten
Anwalt zur Durchsetzung ihrer Rechtsanliegen zu finden. Die Prozesskostenhilfesätze reichen ebenfalls nicht
aus, um die Rechte mittelloser Menschen auch vor Gericht zu sichern. Das bedeutet, dass die Leistungsbezieher,
wenn sie eine behördliche Entscheidung überprüfen lassen oder gegen eine rechtswidrige Behördenpraxis
vorgehen wollen, kaum anwaltliche Hilfe erwarten können. Bereits heute findet Beratung und Rechtsdurchsetzung
durch die Anwaltschaft aufgrund der zu geringen Gebührensätze für einkommensschwache Personengruppen
kaum noch statt. Über die geplante Änderung des Sozialgerichtsgesetz (SGG) und den darin vorgesehenen
Gerichtsgebühren bei Sozialgerichtsverfahren droht eine gerichtliche Überprüfung von fehlerhaftem
und rechtswidrigem behördlichem Handeln noch weiter erschwert zu werden.
Es erscheint daher dringend geboten, die Rechtsposition der Betroffenen durch eine freie und unabhängige Beratung
der Wohlfahrtsverbände und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden
auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch von Vereinigungen der Sozialleistungsbeziehenden zu verstärken.
Bleibt eine Nachbesserung in diesem Bereich aus, entsteht faktisch ein rechtsfreier Raum, in dem Leistungsbezieher
allein gelassen und ohne Überprüfungsmöglichkeit behördlichem Handeln unterworfen sind.
Die Einführung eines Rechtsanspruches auf eine unabhängige und niederschwellige Beratung zugunsten der
Sozialleistungsberechtigten kann deren ungünstige Rechtsposition gegenüber den Behörden zumindest
im Ansatz korrigieren und schafft neue Anreize für bürgerschaftliches Engagement im Rahmen von Selbsthilfeprojekten.
Zumindest das Rechtsberatungsgesetz dürfte dem nicht mehr entgegenstehen. Die Bundesregierung hat den Reformbedarf
des Rechtsberatungsgesetzes erkannt und einen ersten Entwurf zur Veränderung des Rechtsberatungsgesetzes für
Mitte 2004 angekündigt. Bereits am 05.03.2004 stellte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium
in einem Interview einige Überlegungen zur Änderung des Rechtsberatungsgesetzes vor.
(http://www.bmj.bund.de/enid/234c7ac2c77173bbfe2e1495dc47c363,0/ln.html).
B. Lösung
Es wird vorgeschlagen, die §§ 14, 17 im SGB I und §§ 54, 73 im SGG zu ändern. Zunächst
soll es darum gehen, für alle Leistungsberechtigten aus dem zweiten Teil des SGB I (§§ 18 bis 29
SGB I, derzeitige Fassung) den Rechtsanspruch auf Beratung, persönliche Hilfe und Unterstützung bei einer
unabhängigen geeigneten Stelle, Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege oder bei Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen
Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch von Vereinigungen der Sozialleistungsbeziehenden
zu ermöglichen. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass die hier entstehenden Kosten zu übernehmen
sind. Die Kostenübernahme kann in Form der Übernahme von Sach- und Personalkosten derartiger Einrichtungen
oder durch die Übernahmeverpflichtung von Beratungskosten oder -gebühren erfolgen (wie beispielsweise
bei den Verbraucherzentralen).
Die Beratungsleistungen, die in § 14 SGB I vorgesehen sind, reichen keinesfalls aus, die durch den Abbau der
sozialen Sicherung zu erwartende Erosionen aufzufangen. Eine §§ 10 und 17 BSHG vergleichbare Rolle der
Wohlfahrtsverbände und sonstiger Beratungsstellen ist in dem neuen SGB II überhaupt nicht und im SGB
XII erheblich verschlechtert vorgesehen. Aus diesem Grunde wird hier die Einordnung in das SGB I favorisiert. Der
Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung, Unterstützung und Hilfe wird somit für alle Sozialleistungsbezieher
und andere Personen, die entsprechende Dienstleistungen benötigen, realisiert.
Besonders in den vergangenen zwei Jahren sind die jeweiligen Gesetze und Verordnungen unter absolutem Zeitdruck
mit erheblichen handwerklichen Mängeln formuliert und verabschiedet worden. Wesentliche Änderungen erfolgten
zum Teil erst nach dem in Kraft treten der betreffenden Gesetze und gelten im Rahmen des jeweiligen Leistungsrechts
(z.B. Richtlinie zur Definition chronisch Kranker, oder Krankentransportrichtlinien im GMG). Betroffene sind aufgrund
ihrer individuellen prekären Lebenslage meist völlig überfordert, die Rechtslage zu überblicken
und ihre Rechtsansprüche durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einführung eines umfassenden
Verbandsklagerechtes für Vereinigungen und Verbände auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch
von Vereinigungen der Sozialleistungsbeziehern, die Interessen der Betroffenen wahren, zur gerichtlichen Überprüfung
einzelner Normen dringend geboten.
Die Kosten für die unabhängige Sozialberatung sind aus den Etat des Ressort Wirtschaft, Titel Arbeitslosengeld
II und aus dem Haushalt des Ressort Gesundheit und Soziale Sicherung, Titel Sozialhilfe zu erstatten.
C. Alternativen
Keine!
Mit der Implementierung des SGB II, der Novellierung des Sozialhilferecht und in Folge von Änderungen in den
Sozialgesetzen und dem Arbeitsförderungsrecht erfolgt eine gravierende Schwächung der Rechtsposition
von Leistungsberechtigten, die zum Teil gegen bestehende rechtsstaatliche Prinzipien verstößt. Neben
den erforderlichen Korrekturen im Leistungsrecht selbst, brauchen wir einen deutlich verbesserten Rechtsanspruch
auf Beratungsleistungen und eine Stärkung der Rechtsposition von Betroffenen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken.
Es ist davon auszugehen, dass ohne die Einführung einer freien und unabhängigen Beratung sehr viele Menschen
einer Behördenpraxis unterworfen werden, die von restriktiven Sparzwängen der Arbeitsverwaltung und der
Kommunen geprägt ist.
Das neue SGB II sieht bei leichtesten Pflichtverstößen eine erhebliche Reduzierung des Leistungsanspruches
vor, die sich im Wiederholungsfall auf die Existenzsicherung der gesamten Familie auswirkt. Gravierend und neu
gegenüber dem geltenden Recht ist, dass es für den Zeitraum einer verhängten Sanktion in Form der
Leistungskürzungen keinen Anspruch auf sonstige Leistungen zur Existenzsicherung mehr geben wird (noch nicht
einmal das zum Leben Unerlässliche nach dem heutigen Sozialhilferecht, allenfalls als Kann–Leistung noch Essenspakete
bzw. -gutscheine). Zudem entfällt auch der Anspruch auf Wohngeld. Das wird bedeuten, dass eine große
Zahl von Menschen ohne existenzsichernde öffentliche Unterstützung — die bislang durch die Sozialhilfe
sichergestellt wurde — dastehen werden.
Aufgrund der genannten Neuregelungen drohen katastrophale sozialen Folgen: Ein drastischer Anstieg von Verschuldung,
Obdachlosigkeit und Kriminalität ist zu befürchten. Menschen werden versuchen durch Schwarzarbeit oder
Prostitution ihre Existenz zu sichern. Die massive Zunahme von Alkohol- und Drogenabhängigkeit, sowie die
damit verbundene Beschaffungskriminalität sind ebenfalls absehbar. Derzeit leben in bundesdeutschen Großstädten
mehr als 10 % aller Kinder und Jugendlichen von der Sozialhilfe. Verschiedene Studien belegen, dass diese jungen
Menschen schon heute vielerorts mangelernährt sind und ihr Gesundheitszustand wesentlich schlechter ist als
der ihrer Altersgenossen, die in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen aufwachsen. Zudem haben sie erheblich
schlechtere Chancen auf Schul- und Berufsausbildung. Ein Studium für Kinder, die in Bedarfsgemeinschaft mit
ALG II beziehenden Eltern leben, wird künftig alleine schon aufgrund der zu befürchtenden flächendeckenden
Einführung von Studiengebühren kaum noch möglich sein.
Die Probleme, die mit dem Abbau der sozialen Sicherungssysteme entstehen, werden sich in jeder Beziehung negativ
auf große Bereiche der Gesellschaft auswirken. Die Reduzierung von Leistungen, die Aushöhlung sozialer
Mindeststandards und der Abbau von Rechten benachteiligter Bevölkerungsschichten ist schlichtweg abzulehnen.
Angesichts dieser massiven Verschlechterungen ist ein Rechtsanspruch auf freie und unabhängige Beratung und
ein niedrigschwelliger Zugang zur Sozialgerichtsbarkeit ein unabdingbares Korrektiv, um ein Mindestmaß rechtstaatlicher
Prinzipien auch für Leistungsberechtigte und einkommensarme Menschen zu sichern. Dieser Rechtsanspruch macht
aber nur Sinn, wenn die Beratung, persönliche Hilfe und Unterstützung auch angemessen finanziert wird.
Entwurf zu den Änderung von §§ 14, 17 SGB I und §§ 54, 73 SGG zur Förderung unabhängiger
Sozial- und Rechtsberatung
Das Sozialgesetzbuch I — Allgemeiner Teil — vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) soll wie folgt geändert werden:
1. § 14 SGB I wird wie folgt geändert:
Jeder hat einen Rechtsanspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Den Beratungsanspruch
haben auch Nicht–Leistungsempfänger. Dieser Anspruch betrifft zunächst grundsätzlich die Leistungsträger,
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. Sollten behördliche
und freie Beratungs- und Hilfeeinrichtungen unabhängig von einander bestehen, haben die Ratsuchenden einen
Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung bei einem freien Träger.
2. § 17 Abs. 3 SGB I wird wie folgt geändert:
1. Leistungsberechtigte und auch Nicht–Leistungsberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige
Beratung in sozialen Angelegenheiten bei einem freien Träger. Der Anspruch umfasst auch persönliche Hilfe
und die Unterstützung in sozialen Angelegenheiten.
2. Die Sozialleistungsträger sollen bei Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfeleistungen mit den
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts,
insbesondere auch mit Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher zusammenarbeiten und dabei deren Selbstständigkeit
in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben achten.
3. Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialleistung der öffentlichen Träger
und die Tätigkeit der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen
Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, sowie der Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher
zum Wohle des Leistungsberechtigten oder Beratungssuchenden wirksam ergänzen.
4. Die Sozialleistungsträger sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen
von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, sowie die Vereinigungen
der Sozialleistungsbezieher in ihrer Tätigkeit angemessen finanziell unterstützen. Sie sind auf jeden
Fall zu unterstützen, wenn der entsprechende Beratungsbedarf nachgewiesen wurde.
5. Die Sozialleistungsträger haben bei der Beratung und Unterstützung vorrangig auf die Angebote
der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen
und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, sowie der Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher zu verweisen
und mit diesen zusammenzuarbeiten. Hierbei hat der Sozialleistungsträger deren Selbständigkeit in Zielsetzung
und Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu berücksichtigen.
6. Der Sozialleistungsträger hat bedarfsgerechte und geeignete Strukturen zur Beratung, Unterstützung
und persönlichen Hilfe zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht von den in § 17 Abs. 3 Nr. 3
SGB I (hiesige Fassung) genannten Verbände und Organisationen selbst bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt
werden können.
7. Die Sozialleistungsträger haben die Grundfinanzierung der Einrichtungen der Beratung, persönlichen
Hilfe und Unterstützung zu übernehmen. Sollte diese Finanzierung nicht ausreichend sein, sind auch noch
weitere Kosten, die durch die Inanspruchnahme der sozialen Dienstleistung entstehen, zu übernehmen.
8. Wird die Hilfe, Unterstützung und Beratung durch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts,
sowie durch Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher gewährleistet, sollen die Sozialleistungsträger
von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen, dies gilt nicht für die Gewährleistung von
Geldleistungen.
9. Die Sozialleistungsträger können die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen
von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch
die Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher an der Durchführung ihrer Aufgaben beteiligen oder ihnen die
Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände und Organisationen mit der Beteiligung
oder Übertragung einverstanden sind. Die Sozialleistungsträger bleiben dem Anspruchsberechtigten gegenüber
verantwortlich.
Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) — vom 03.09.1953 (BGBl S. 1239) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1975
(BGBl I S 2335) (BGBl III 330-1) zuletzt geändert durch Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und
zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.2002 (BGBl I S. 1467, 1476) soll wie folgt geändert werden:
1. In § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG wird hinter „[...] § 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht
für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung," eingefügt: „von Beratungsstellen
der Freien Wohlfahrtspflege und der angeschlossenen berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbände
auf dem Gebiet des Sozialrechts und Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher,[...]".
2. § 54 SGG wird ein Absatz 6 hinzugefügt: (6) Werden Leistungsempfänger in ihren Rechten nach
dem Sozialgesetzbuch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die in § 73 Abs.
6 Satz 3 SGG angeführten Personen klagen. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei
einem Rechtsschutzersuchen durch den Leistungsempfänger selbst vorliegen.
Für Rückfragen und als Referent zu dieser Initiative steht zur Verfügung:
Harald Thomé / Tacheles e.V.
Luisenstraße 100
42103 Wuppertal
fon: 0202 - 31 84 41
info@tacheles-sozialhilfe.de
www.tacheles-sozialhilfe.de
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