| Ruhr Nachrichten 3.3.01 "Kessel ohne Auflösung rechtswidrig" Oberverwaltungsgericht: Versammlungen müssen vor einer Einschließung beendet werden In einem Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht die Polizeikessel vom 21. Oktober und 16. Dezember für rechtswidrig erklärt, weil die Spontandemonstrationen vorher nicht aufgelöst worden sind. Der Leitsatz des Beschlusses im Wortlaut: "Eine aus Gründen präventiv-polizeilicher Gefahrenabwehr erfolgende Einkesselung . . . ist rechtswidrig, wenn die Versammlung nicht zuvor nach dem Versammlungsgesetz aufgelöst worden ist." Mit diesem OVG-Beschluss konnte sich der Schwerter Rechtsanwalt Rainer Budde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen durchsetzen. Der OVG-Senat in Münster bewertet eine Einkesselung als "schwer wiegenden Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit", wenn eine Spontandemo vorher nicht z.B. durch eine Lautsprecheransage aufgelöst wurde - selbst dann, wenn von einer Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Laut OVG seien die letzten Demonstrationen zudem "insgesamt friedlich" verlaufen und Übergriffe "lediglich vereinzelt" zu beobachten gewesen. Die Position der Polizei: Bei den Versammlungen habe es sich nicht um Spontandemos gehandelt, folglich würden die Teilnehmer nicht den Schutz des Versammlungsrechtes genießen. Dies soll in einem Hauptsacheverfahren festgestellt werden.ban |