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OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
2 Ss 120/05 OLG Hamm
4 Ns 33 Js 75/03 LG Bochum
33 Ds 33 Js 75/03 AK 544/03 AG Bochum
Strafsache
gegen Martin Norbert Budich, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 09. Dezember
2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05. Juli 2005 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul,
den Richter am Oberlandesgericht Mosler und
den Richter am Amtsgericht Kabus
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seiner Verteidigerin einstimmig
beschlossen:
1.
Das Verfahren wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der
Angeklagte wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
2.
Klarstellend wird das angefochtene Urteil dementsprechend dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen
öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt
ist.
3.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
l.
Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. Mai 2004 wegen öffentlicher Aufforderung zu
Straftaten sowie wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen verwarnt und die Verurteilung zu einer
Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 Euro vorbehalten.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bochum Berufung eingelegt.
Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung des Angeklagten verworfen sowie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft
das Urteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 2004 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und der Angeklagte wegen öffentlicher
Aufforderung zu Straftaten (§111 Abs. 1 u. 2 StGB) und verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen
(§ 353 d Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt worden.
Die Einzelstrafen betragen 30 Tagessätze zu je 50,00 Euro für die Erfüllung des Straftatbestandes
der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und 20 Tagessätze zu je 50,00 Euro für das Vergehen
der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Zur Begründung führt er im Hinblick auf die Verurteilung
wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten im Wesentlichen aus, die Kammer habe die Aussage des durch
den Angeklagten auf seiner Homepage eingestellten Plakates fehlerhaft interpretiert. Das Plakat rufe objektiv nicht
zur Anwendung von Gewalt oder zur Begehung von Straftaten gegen die Teilnehmer der Neonazidemonstration am 22.
Februar 2003 auf. Es gebe keinen Erfahrungssatz dergestalt, dass im Einzugsbereich des Demonstrationsaufrufes dem
linken politischen Spektrum zugehörige und zudem gewaltbereite Personen leben würden.
Hinsichtlich des Tatvorwurfs der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen macht der Angeklagte die
Verletzung von § 17 Satz 1 StGB geltend, indem er sich erneut auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Revisionsbegründung Bezug genommen.
II.
Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat nach Anhörung des Angeklagten das Verfahren wegen
verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die
Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für das vorgenannte Vergehen verhängten
Einzelstrafe zur Folge. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 467 Abs. 1 StPO.
Im Übrigen war die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da
die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
1. Die Auslegung mündlicher wie schriftlicher Erklärungen ist allein Sache des Tatrichters (BGHSt 21,
371, 372). Das Revisionsgericht ist an sie gebunden, wenn die Erwägungen, auf denen sie beruht, rechtlich
fehlerfrei sind und Umstände berücksichtigen, die ihr entgegenstehen könnten (BGHSt 32, 310).
Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sie kann rechtsfehlerhaft
sein, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 337 Rn. 21). Fehlerhaft ist es insbesondere,
wenn eine sich aufdrängende, naheliegende Möglichkeit des Tathergangs, auch der inneren Tatseite außer
Betracht gelassen wird (BGHSt 25, 365, 367).
Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei der Auslegung der Aussage des Plakats ist nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat sich eingehend mit der Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Aufruf „Nazi-Aufmarsch verhindern"
nicht zu Gewalttätigkeiten zu dem Zwecke der Verhinderung der Nazi-Versammlung aufrufen wollen, auseinandergesetzt
und sie als widerlegt angesehen. Die Auslegung der Erklärung hat das Landgericht hierbei nicht nur auf einzelne
Formulierungen oder Aspekte beschränkt, sondern den Inhalt der Erklärung unter Heranziehung des gesamten
Kontexts, in dem sie steht, und vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens,
in dem sie abgegeben worden ist, ermittelt (vgl. dazu KG, NStZ - RR 2002, 10,11).
Bei der Auslegung und Beurteilung des Inhalts der Schrift ist es von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt)
ausgegangen, wie ihn ein unbefangener, verständiger Durchschnittsleser (Erklärungsempfänger) versteht,
indem es ausführt, dass eine „Verhinderung" der polizeilich geschützten Nazi-Demonstration anders
als mit Gewalt kaum möglich gewesen sei.
Ergänzend zu dem Wortlaut der Erklärung hat es als wesentliches Kriterium die Abbildung des Mädchens
mit der Zwille in der Hand für die Auslegung herangezogen. Bei der Abbildung der Comic-Figur „Emily"
ist nicht ersichtlich, ob deren Zwille mit einem Geschoss geladen und auf welches Ziel sie gerichtet ist. Gerade
die Tatsache, dass ein potentielles Ziel nicht abgebildet ist, suggeriert aber dem Betrachter -jedenfalls in der
gebotenen Zusammenschau mit dem abgedruckten Text - dass die abgebildete Person mit der Zwille auf Demonstrationsteilnehmer
derjenigen Versammlung zielt, die „verhindert" werden soll.
Maßgebend ist dabei - was der Revisionsführer verkennt - nicht, was der Verfasser einer Schrift zum
Ausdruck bringen wollte, sondern was er bei objektiver Bewertung zum Ausdruck gebracht hat (BayObLG, NJW 1994,
396, 398). Bei der gebotenen objektiven Betrachtung spielt neben den vorgenannten Aspekten schließlich auch
die Symbolik der „Zwille" eine Rolle, da dieser Gegenstand - wie sogar der Revisionsführer in seiner
Begründungsschrift vorträgt -jedenfalls in der Vergangenheit eine szenetypische Bewaffnung militanter
Gruppierungen des politisch links anzusiedelnden Spektrums gewesen ist.
Über den Inhalt der Erklärung hinaus hat das Landgericht des weiteren den Hintergrund des gesellschaftlichen,
sozialen und politischen Geschehens, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, berücksichtigt, indem
es ausführt, dem Angeklagten sei aufgrund seines politischen Werdegangs (er habe eine Reihe von Versammlungen
organisiert und durchgeführt) bekannt gewesen, dass die von ihm in das Internet eingestellte Erklärung
nach Form und Inhalt an einen Adressatenkreis hatte gelangen können, der eine potentielle Gewaltbereitschaft
gegenüber Nazis aufweise, die jederzeit in Gewalttätigkeiten umschlagen könne. Das in das Medium
Internet eingestellte Plakat kann nämlich geeignet sein, eine unbestimmte Vielzahl von Personen zu unkontrollierbaren
(kriminellen) Aktionen zu veranlassen. Die Auswirkungen der Veröffentlichung waren für den Angeklagten
weder überschaubar noch steuerbar und zudem seiner weiteren Einflussnahme entzogen.
Daraus zieht das Landgericht den denkgesetzlich jedenfalls möglichen weiteren Schluss, der Angeklagte habe
etwaige Gewalttätigkeiten infolge seines Aufrufs jedenfalls billigend in Kauf genommen.
Diese Schlussfolgerung unterfüttert es mit der Darstellung des Inhalts des von dem Angeklagten auf seiner
Internetseite veröffentlichten Beitrags vom 16. Februar 2003, 23.00 Uhr, in dem er unter anderem schreibt,
die Nazis wüssten nunmehr, dass sie „aus der Stadt gejagt werden" würden, wenn ihre Demonstrationsroute
bekannt werden würde. Auch in dem Wortlaut dieser Erklärung - die das Landgericht in ebenfalls nicht
zu beanstandender Weise interpretiert - sieht es ein weiteres Indiz für die von ihm vorgenommene Auslegung
des streitgegenständlichen Plakats.
Die vom Landgericht bei der Auslegung gezogenen Schlussfolgerungen sind weder widersprüchlich, unlogisch noch
verstoßen sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Dabei genügt es, wenn die Schlussfolgerung des
Tatrichters - wie vorliegend - nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich ist; sie muss nicht zwingend sein
(BGHSt 26, 56, 63).
2. Bei dieser - aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden - Auslegung des Inhalts des Plakates durch
das Landgericht hat der Angeklagte den objektiven Straftatbestand des § 111 StGB erfüllt.
Das Landgericht hat aber auch die Feststellungen zur inneren Tatseite rechtsfehlerfrei getroffen.
•Nach ganz überwiegender Auffassung ist keine Absicht hinsichtlich des Tatentschlusses Dritter erforderlich,
sondern es reicht dolus eventualis aus (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 111 Rn. 6; OLG Frankfurt,
NStZ-RR 2003, 327, 328 m.w.N.).
Hinsichtlich des Aufforderns i.S.v. § 111 StGB genügt es für den inneren Tatbestand, dass der Auffordernde
sich des tatsächlichen Inhalts seiner Aufforderung bewusst ist und er wenigstens mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie ernstgenommen wird (BayObLG, NJW 1994, 396, 397).
Dazu hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte mit dem Wortbeitrag und dem Plakat als überzeugter
Antifaschist Personen aus der linken und insbesondere linksradikalen Szene dazu auffordern wollte, die Nazi-Demonstration
zu verhindern und in Verfolgung dieses Ziels notfalls auch Gewalt anzuwenden.
3. Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts betreffend die Einzelstrafe für die öffentliche
Aufforderung zu Straftaten sind frei von Rechtsfehlern.
IV.
Im Umfang der Verwerfung fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten zur Last, § 473 Abs. 1 StPO.
Regul Mosler Kabus