Mieterverein Bochum:
Pressemitteilung 9.12-2003:

Mieterhöhung nach Bindungsauslauf:
Kappungsgrenze wird gern vergessen


Am 1. Januar ist es wieder soweit: Etliche hundert Sozialwohnungen fallen
auch in unserem Vereinsgebiet aus der Bindung, weil die öffentlichen
Darlehen zurückgezahlt sind. Rechtlich gesehen sind es dann freifinanzierte
Wohnungen, in denen es auch ganz normale Mieterhöhungen geben kann. Für die
bisherigen Sozialmieter ist dies Neuland, und natürlich gibt es wie immer
schwarze Schafe, die deren Unwissenheit ausnutzen.

Beim Mieterverein Bochum häufen sich in letzter Zeit Fälle, in denen
Vermieter die Kappungsgrenze verschweigen, wenn sie eine Mieterhöhung
verlangen. Solche Schreiben flattern den betroffenen Mietern üblicherweise
im letzten Quartal vor dem Bindungsauslauf ins Haus, damit die Mieterhöhung
pünktlich zum 1. Januar in Kraft treten kann.

Der Haken bei der Sache: Durch das Verschweigen oder sogar Übersteigen der
Kappungsgrenze (die Miete darf nur um maximal 20 Prozent in drei Jahren
steigen) wird die Mieterhöhung nicht automatisch unwirksam. Wer zustimmt
oder zahlt, weil er den Fehler gar nicht bemerkt, ist der Dumme.

Deshalb macht der Mieterverein ausdrücklich auf die Bedingungen aufmerksam,
unter denen im freifinanzierten Mietwohnungsbau Mieterhöhungen durchgesetzt
werden können:
1. Die Mieterhöhung muss schriftlich verlangt werden.
2. Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert gewesen sein, bevor
eine Erhöhung verlangt werden kann.
3. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf nicht überschritten werden. Die
steht im Mietspiegel. Und der ist kostenlos beim Mieterverein, im Rathaus
oder den Bezirksverwaltungsstellen erhältlich - natürlich auch im Internet
unter www.mieterverein-bochum.de Rubrik "Mietrecht - Mietspiegel".
4. Die Miete darf nur um maximal 20 Prozent in drei Jahren steigen
(Kappungsgrenze). Dabei müssen die letzten Erhöhungen der Sozialmiete
mitgerechnet werden - wenn es denn welche gegeben hat. Eine Ausnahme gilt
für Fehlbeleger. Bei Ihnen darf die Miete nach der Erhöhung so hoch sein wie
vorher Sozialmiete plus Ausgleichsabgabe zusammen.
Nur wenn alle vier Bedingungen eingehalten sind, muss der Mieter der
Mieterhöhung zustimmen. Und nur wenn der zugestimmt hat - auch das ist neu
für bisherige Sozialmieter -, wird die höhere Miete wirksam. Aber Achtung:
Die Zustimmung kann auch durch Zahlung erfolgen. Wer also den geforderten
Betrag überweist, hat damit zugestimmt!
Wird durch die Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten, kann man die
Zustimmung dagegen ganz oder teilweise verweigern. Der Mieter hat drei
Monate Zeit, sich dies zu überlegen und rechtlichen Rat zu holen. Verweigert
er die Zustimmung, müsste der Vermieter klagen, um die Mieterhöhung
durchzusetzen.