Unabhängige Sozialberatung


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 22.09.2008
Dienstag 23.09.08, 14:00 Uhr

ARGE verbessert Vorgehen bei Kinderzuschlag

Wie die ARGE Bochum heute auf Anfrage mitgeteilt hat, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Reaktion auf eine Initiative der „Unabhängigen Sozialberatung“ (1) und weiterer Erwerbsloseninitiativen ihr Vorgehen beim veränderten Kinderzuschlag teilweise der Rechtslage angepasst. Die Betroffenen müssen jetzt darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie wählen können zwischen einem Verbleib in der Aufstockung durch Arbeitslosengeld II oder deren Ersatz durch Kinderzuschlag und ggf. zuzüglichem Wohngeld. Bislang wurde die Falschinformation übermittelt, Kinderzuschlag sei zwingend vorrangig an Stelle von aufstockendem Arbeitslosengeld II (ALG II) zu beantragen.
Weiterhin will die ARGE Bochum aber die Daten der Betroffenen zwar ohne Namensnennung aber ohne Einwilligung der Betroffenen an die Kindergeldstelle und das Wohngeldamt übermitteln, um die Berechtigung überprüfen zu lassen. Für eine derartige Weitergabe von Sozialdaten ist allerdings keine Rechtsgrundlage zu erkennen.
Der rechtlich einwandfreie Weg wäre, in Frage kommende Bedarfsgemeinschaften auf diese Möglichkeiten hinzuweisen, ihnen nach eingehender Aufklärung und Information die Möglichkeit zu geben, auf eigene Initiative die Berechtigung und die Höhe der zu erwartenden Ersatzleistungen überprüfen zu lassen und dann ggf. eigenständig die Umstellung in die Wege leiten zu lassen.
Zu beachten ist, dass dann der Zuschlag für den Übergang von ALG I in ALG II (§ 24 SGB II) wegfallen würde, außerdem zusätzliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Klassenfahrten, die GEZ-Befreiung, die Mehrbedarfe für Alleinerziehende, Schwangere, Behinderte oder bei krankheitsbedingter Zusatzkost, von freiwilligen kommunalen Leistungen (Schulausstattung) und Weiterem. Je nach Höhe der Wohnungskosten, Höhe des eigenen Einkommens und Alter und Anzahl der Kinder kann ein Verbleib in Hartz IV als „AufstockerIn“ sinnvoller sein.
Nicht versicherungspflichtig beschäftige PartnerInnen in eheähnlichen Gemeinschaften würde zudem bei Wegfall der Hartz IV-Leistungen der Krankenversicherungsschutz durch die ARGE entzogen.
Wenn man sich mit dem Kinderzuschlag (+ ggf. Wohngeld) schlechter stellt als mit Hartz IV-Leistungen, ist niemand zu einem solchen Wechsel verpflichtet.

i. A. Norbert Hermann

(1) https://www.bo-alternativ.de/2008/09/17/statistik-soll-mit-aller-gewalt-geschoent-werden/


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 16. 9. 2008
Mittwoch 17.09.08, 12:00 Uhr
Skandalöse Täuschung von Hartz IV-Berechtigten

ARGEr Rechtsbruch beim Kinderzuschlag

Ab dem 1. Oktober 2008 tritt eine Veränderung des Zuschlags zum Kindergeld für arme Familien in Kraft. Die meisten werden dadurch allerdings nicht mehr Geld haben als zuvor mit Hartz IV – es bedeutet für die betroffenen Familien und deren Kinder weiterhin Armut auf Hartz IV-Niveau. Verbessern wird sich lediglich die Hartz IV-Statistik.
Einige werden sogar weniger haben als zuvor: der Zuschlag für den Übergang von Alg I in ALG II (§ 24 SGB II) würde wegfallen, zusätzliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Klassenfahrten, Wegfall der GEZ-Befreiung, der Mehrbedarfe für Alleinerziehende. Schwangere, Behinderte oder bei krankheitsbedingter Zusatzkost, von freiwilligen kommunalen Leistungen (Schulausstattung) und Weiterem. Je nach Höhe der Wohnungskosten, Höhe des eigenen Einkommens und Alter und Anzahl der Kinder kann ein Verbleib in Hartz IV als „Aufstocker“ sinnvoller sein.
Wenn man sich mit dem Kinderzuschlag (+ ggf. Wohngeld) schlechter stellt als mit Hartz IV-Leistungen ist niemand zu einem solchen Wechsel verpflichtet.
In diesem Fall haben die Betroffenen das Recht, gegenüber der Kindergeldkasse zu erklären; den Anspruch auf Kinderzuschlag nicht geltend machen zu wollen. Die Kindergeldkasse informiert dann die ARGE, Hartz IV-Leistungen werden dann ggf. weitergewährt. Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn Veränderungen in den Einkommensverhältnissen eintreten.
Die ARGE Bochum hat allerdings angekündigt, Familien, für die dieser Kinderzuschlag in Frage kommt, die Hartz IV-Leistungen zu streichen, ohne die Familien zuvor befragt zu haben. Das kann nicht rechtens sein, da die Familien sogar zunächst einmal ein Defizit haben, solange der Kinderzuschlag nicht beantragt und gewährt.
i. A. Norbert Hermann

Dies ist eine notwendige Ergänzung zur Pressemitteilung der ARGE Bochum vom 1. 9.2008, die sie im Internet unter folgender Adresse finden:
http://www.arge-bochum.de/index.php?id=166&L=&tx_ttnews[tt_news]=179&tx_ttnews[backPid]=164&cHash=6e0b8ee9e5

Zitat:
„Presseinformation 8/2008 – 01.09.2008
Neuregelungen „Kinderzuschlag“ zum 01.10.2008
Mit Einführung der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ („Arbeitslosengeld II“) zum 01.01.2005 schuf der Gesetzgeber auch das Instrument des „Kinderzuschlags“. Damit soll den Eltern und Elternteilen, deren Einkommen und Vermögen zwar ausreicht, ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, aber nicht hoch genug ist, um auch den Lebensunterhalt ihrer kindergeldberechtigten Kinder zu decken, eine Möglichkeit gegeben werden, ihr Einkommen so zu ergänzen, dass sie nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind.
Dieser Kinderzuschlag wird nun zum 01.10.2008 mit dem Ziel reformiert, dass noch mehr Menschen davon profitieren können.
Damit besteht auch für einige Familien, die derzeit noch Leistungen der ARGE Bochum erhalten, die Möglichkeit, diese Leistung der Familienkasse in Anspruch zu nehmen und so ihre Einkommenssituation zu verbessern und ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Zu diesem Zweck erhalten diejenigen, für die diese Leistung in Frage kommt, in den nächsten Tagen entsprechende Anschreiben der ARGE Bochum, in denen Sie über die Einstellung der bislang gewährten Leistungen und die Möglichkeit der Beantragung des Kinderzuschlags bei der Familienkasse Bochum informiert werden.
Diesem Anschreiben sind bereits der notwendige Antragsvordruck und eine Berechnung, aus der hervorgeht, dass für sie diese Leistung in Frage kommt, beigefügt. Beides ist dann möglichst unverzüglich der Familienkasse einzureichen, damit die Leistungserbringung von dort möglichst zeitnah und ohne Verzögerungen aufgenommen werden kann.
Gleichzeitig kann für die angeschriebenen Kundinnen und Kunden der ARGE die zusätzliche Möglichkeit bestehen, Wohngeld zu beantragen und so das Familieneinkommen weiter zu erhöhen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, kann bei der Wohngeldstelle des Sozialamtes Bochum in Erfahrung gebracht werden.
Da Wohngeld jedoch nicht bei einem gleichzeitigen Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden kann, wird durch das gewählte Verfahren gewährleistet, dass den Berechtigten bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ansprüche verloren gehen.“


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 1.9.2008
Dienstag 02.09.08, 15:00 Uhr

Verschiebebahnhof „Kinderzuschlag“

Ab dem 1. Oktober 2008 tritt eine Veränderung des Zuschlags zum Kindergeld für arme Familien in Kraft. Die meisten werden dadurch allerdings nicht mehr Geld haben als zuvor mit Hartz IV – es bedeutet für die betroffenen Familien und deren Kinder weiterhin Armut auf Hartz IV-Niveau. Verbessern wird sich lediglich die Hartz IV-Statistik. Einige werden sogar weniger haben als zuvor, vor allem wenn die Miete nicht ganz billig ist und kein Anspruch auf zusätzliches Wohngeld besteht.
In diesem Fall haben die Betroffenen aber das Recht, gegenüber der Kindergeldkasse zu erklären; den Anspruch auf Kinderzuschlag nicht geltend machen zu wollen. Die Kindergeldkasse informiert dann die ARGE, Hartz IV-Leistungen werden dann ggf. weitergewährt. Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn Veränderungen in den Einkommensverhältnissen eintreten.
Die ARGE Bochum hat allerdings angekündigt, Familien, für die dieser Kinderzuschlag in Frage kommt, die Hartz IV-Leistungen zu streichen, ohne die Familen zuvor befragt zu haben. Das kann nicht rechtens sein, da die Familien zunächst einmal weiterhin hilfebedürftig bleiben, solange der Kinderzuschlag nicht beantragt und gewährt.
Zudem werden Eltern aufgefordert, ggf. für ihre Kinder Wohngeld zu beantragen, damit die ggf. aus der Hartz IV-Statistik verschwinden (s. Anlage und unten: PM der Grünen)
Statt der ehemals angekündigten „Hilfe aus einer Hand“ müssen die Betroffenen nun von Pontius zu Pilatus laufen, um ihre Rechte abzuklären. Die unabhängigen Beratungsstellen, ohnehin überlastet, werden den nötigen Beratungsaufwand kaum leisten können. Hier sind die Ämter gefragt, ihrer gesetzlichen Aufklärungs- und Beratungspflicht nachzukommen.

i. A. Norbert Hermann


Dies ist eine notwendige Ergänzung zur Pressemitteilung der ARGE Bochum vom heutige Tage, die sie im Internet unter folgender Adresse finden:
http://www.arge-bochum.de/index.php?id=166&L=&tx_ttnews[tt_news]=179&tx_ttnews[backPid]=164&cHash=6e0b8ee9e5
Zitat:
„Presseinformation 8/2008 – 01.09.2008
Neuregelungen „Kinderzuschlag“ zum 01.10.2008
Mit Einführung der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ („Arbeitslosengeld II“) zum 01.01.2005 schuf der Gesetzgeber auch das Instrument des „Kinderzuschlags“. Damit soll den Eltern und Elternteilen, deren Einkommen und Vermögen zwar ausreicht, ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, aber nicht hoch genug ist, um auch den Lebensunterhalt ihrer kindergeldberechtigten Kinder zu decken, eine Möglichkeit gegeben werden, ihr Einkommen so zu ergänzen, dass sie nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind.
Dieser Kinderzuschlag wird nun zum 01.10.2008 mit dem Ziel reformiert, dass noch mehr Menschen davon profitieren können.
Damit besteht auch für einige Familien, die derzeit noch Leistungen der ARGE Bochum erhalten, die Möglichkeit, diese Leistung der Familienkasse in Anspruch zu nehmen und so ihre Einkommenssituation zu verbessern und ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Zu diesem Zweck erhalten diejenigen, für die diese Leistung in Frage kommt, in den nächsten Tagen entsprechende Anschreiben der ARGE Bochum, in denen Sie über die Einstellung der bislang gewährten Leistungen und die Möglichkeit der Beantragung des Kinderzuschlags bei der Familienkasse Bochum informiert werden.
Diesem Anschreiben sind bereits der notwendige Antragsvordruck und eine Berechnung, aus der hervorgeht, dass für sie diese Leistung in Frage kommt, beigefügt. Beides ist dann möglichst unverzüglich der Familienkasse einzureichen, damit die Leistungserbringung von dort möglichst zeitnah und ohne Verzögerungen aufgenommen werden kann.
Gleichzeitig kann für die angeschriebenen Kundinnen und Kunden der ARGE die zusätzliche Möglichkeit bestehen, Wohngeld zu beantragen und so das Familieneinkommen weiter zu erhöhen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, kann bei der Wohngeldstelle des Sozialamtes Bochum in Erfahrung gebracht werden.
Da Wohngeld jedoch nicht bei einem gleichzeitigen Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden kann, wird durch das gewählte Verfahren gewährleistet, dass den Berechtigten bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ansprüche verloren gehen.“
Brigitte Pothmer – arbeitsmarktpolitische Sprecherin
Bundestagsfraktion B90/Die Grünen – 30. Mai 2008
Statistische Bereinigung: Wie Kinder aus dem ALG II verschwinden
Hintergrund
In jüngster Zeit hat das Jobcenter Hildesheim zahlreiche Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) aufgefordert, für ihre Kinder Wohngeld zu beantragen. ALG-II-Bezieher sind jedoch gesetzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Das gilt eigentlich ebenso für im Haushalt lebende Kinder und junge Menschen bis 25 Jahren, da sie Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt diese Praxis und argumentiert, dass Kinder immer dann doch wohngeldberechtigt seien, wenn sie mithilfe des Wohngelds ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, da sie in diesem Falle kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr seien. Wohngeld gilt – wie Kindergeld, Unterhaltsleistungen, Renten, etc. – als Einkommen. Reicht das Wohngeld nicht zur Sicherung des gesamten Lebensunterhaltes, sind auch Kinder aus Bedarfsgemeinschaften nicht anspruchsberechtigt.
In der mündlichen Ausschussberatung am 28.05.08 kündigte der anwesende Staatssekretär des BMAS eine klarstellende Information für die Träger der Grundsicherung und die Länder an.
Ziel des Vorgehens sei es, Kinder aus der Armut zu holen. Erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft würden aber weiterhin bei eigenem Einkommen als in einer Einstehensgemeinschaft befindlich betrachtet werden. Die Betrachtung von Kindern stelle eine „Ausnahme“ von diesem Prinzip dar (mit dem oben genannten Ziel).
Diese Maßnahme hat vor allen Dingen zwei Effekte:
· Die Kosten für die passiven Leistungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende sinken, während die Ausgaben für das Wohngeld steigen.
· Kinder, die ihren Unterhalt selbst bestreiten, gelten nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und werden in der Folge nicht mehr in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende geführt. Die Zahl der von ALG II lebenden Kinder sinkt.
Die Kinder aber leben weiter in ihren Familien unter den Bedingungen des Arbeitslosengelds II. Das Prinzip „Hilfe aus einer Hand“, das für das SGB II konstitutiv ist, wird aufgelöst.
Bewertung
Es drängt sich auf, dass es sich bei diesem Vorgehen vorrangig um eine „statistische Bearbeitung“ der Kinderarmut handelt. Die Kinder werden durch den Bezug von Wohngeld aber nicht aus der Armut geholt, sondern nur einer anderen Kostenstelle zugeordnet. An ihren Lebensverhältnissen ändert sich kein Deut.
Kinderarmut muss tatsächlich bekämpft und nicht statistisch bereinigt werden.
Für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angenehmer Nebeneffekt dieser Maßnahme: Die durch die Verlagerung von Kosten sinkenden Ausgaben für die Grundsicherung für Arbeitssuchende kann die Kritiker der Union ruhigstellen, die das BMAS seit geraumer Zeit wegen zu hoher Kosten für die passiven Leistungen angehen.

Donnerstag 21.08.08, 12:00 Uhr
Die Unabhängige Sozialberatung zur Zufriedenheitsbefragung der ARGE

Niederschmetternde Zahlen

Im April dieses Jahres wurden in Bochum 100 Hartz IV-Abhängige in telefonischen Interviews vom Zentrum für Kunden- und Mitarbeiterbefragungen der Bundesagentur für Arbeit (ZKM) zur Zufriedenheit mit dem Service und den Dienstleistungen der ARGE befragt. (Die Pressemitteilung der ARGE und die Ergebnisse in Bochum.) Nun hat die Bundesagentur für Arbeit die Ergebnisse veröffentlicht. „Sie sind insgesamt und auch für die ARGE Bochum niederschmetternd“, bewertet dies die Unabhängige Sozialberatung und schreibt außerdem: „Zwar wird stolz auf einen Durchschnitt von 3,0 verwiesen; andere Behörden wären darüber aber eher entsetzt, geschweige denn private Unternehmungen. Im sozialen Bereich, insbesondere in der Grundsicherung, ist das schlechterdings unannehmbar. Hier ist gute Leistung gesetzlich vorgeschrieben und für die Leistungsberechtigten existentiell notwendig. Hartz IV ist ein Teil des Grundsicherungssystems in Deutschland. Darunter gibt es für die Betroffenen nichts mehr. Um so wichtiger ist, dass hier niemand ‚im Regen stehen gelassen‘ wird und zügig die Existenzsicherung gewährleistet wird. Dabei gilt die Mehrheit der Leistungsberechtigten gar nicht als arbeitslos, sondern wird durch eine absurde Gesetzeskonstruktion auf Hartz IV verwiesen. Deren Zahl steigt unaufhörlich. (Näheres). Es ‚handelt es sich bei Hartz IV vorwiegend um Sozialpolitik‘ und nicht um Arbeitsmarktpolitik, meint dazu der Präsident der größten Kommunalvereinigung, Landrat Hans Jörg Duppré. (Im Wortlaut.) mehr…


Pessemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 27. Juli 2008
Montag 28.07.08, 08:00 Uhr
Dinosaurier Kommunalverwaltung:

Das Informationsfreiheitsgesetz, die ARGE und die kommunale Politik

Seit 2002 gibt es in Nordrhein-Westfalen das „Informationsfreiheitsgesetz“ (IFG), seit 2006 auch und Bundesebene. Diese Gesetze eröffnen bisher ungeahnte Möglichkeiten der Transparenz und der Bürgerbeteiligung – in den USA mit dem „Freedom of Information Act“ seit Jahrzehnten selbstverständlich – in Deutschland immer noch zu wenig bekannt und zu wenig genutzt. Im Juni haben Arbeitsagentur und ARGE auf Bestreben der Unabhängigen Sozialberatung Zielvereinbarungen und Zielwerte zur Umsetzung Hartz IV teils im Netz veröffentlicht. Siehe Meldung vom 22.6.2008. Damit gibt sich die Initiative aber nicht zufrieden: Nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Landes und des Bundes sind die Behörden verpflichtet, von sich aus und ohne Anfrage Verzeichnisse über vorhandene Dokumente und deren Zwecke zu veröffentlichen. Das wird in Bochum trotz einer brauchbaren kommunalen Homepage mit einem im Grunde funktionalen Ratsinformationssystems nur zögerlich bürgerfreundlich umgesetzt. Die ARGE bemüht sich seit Einführung des neuen Geschäftsführers immerhin um eine gewisse Transparenz, die Arbeitsagentur beschränkt sich auf die regelmäßige Bekanntgabe der Anzahl verschwundener Arbeitsloser (wo sind sie hin?).
In inhaltlich ähnlichen Schreiben an die kommunale Verwaltung, die ARGE und die Arbeitsagentur hat die Unabhängigen Sozialberatung nun die Erfüllung ihrer Informationspflicht eingefordert.
Im Folgenden begründen wir unser Anliegen und geben einige Informationen zur Geschichte, zum Hintergrund und zur Umsetzung des IFG.
Diese Informationen sind für uns von dringlicher Wichtigkeit: So erhalten wir immer wieder Hinweise, wonach nicht die Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit für die ARGE Bochum maßgeblich seien, sondern die Positionen des kommunalen Trägers zu berücksichtigen seien. Wir rätseln, welche das sein mögen. Oder versuchen da die Einen den Anderen den Schwarzen Peter zuzuschieben?
Derzeit kommt uns auch zu Ohren, dass die Erhöhung des Kindergeldes und die Wiedereinführung der „Pendlerpauschale“ durch Einsparungen im SGB II-Bereich finanziert werden sollen. Umzusetzen wären solche Einsparungen natürlich vor Ort durch entsprechende Zielvereinbarungen. Das kann nicht sachdienlich sein und entspricht nicht den Interessen der Leistungsberechtigten und auch nicht kommunalen Interessen. Hier hilft nicht die Betrachtung der finanziellen Entwicklung allein, sondern die Betrachtung der gewünschten und erreichten Ergebnisse kommunalen Handelns. Unsere Aufgabe als Interessenvertretung und als BürgerInnen dieser Stadt ist es, hier ein Augenmerk auf eine sachdienliche Gewichtung zu haben.
Es kommt auch immer wieder zu unzureichender Information und sogar zu Falschinformationen durch ARGE-Mitarbeitende zum Nachteil der Betroffenen. Aus diesem Grunde wünschen die BeraterInnen auch informiert zu werden über die internen Dienstanweisungen der ARGE. Es besteht der Eindruck, dass diese Anweisungen immer wieder in den sachbearbeitenden Dienststellen gar nicht ankommen oder zumindest nicht beachtet werden. Da würden und könnten die BeraterInnen gerne Hilfestellung leisten. Auch stellen sie gerne ihren umfangreichen Pool an Informationsblättern zur Verfügung und sind gerne bereit, sich darüber mit der „Grundsatzabteilung“ der ARGE abzusprechen.
Widerstand der Kommunalverwaltung
In Bochum wie anderswo hätten es die „Apparatschiks“ gerne, wenn ihr Tun im Dunklen bliebe und die BürgerInnen vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Bürgerbeteiligung ist gerne beim Stadtteilfest erwünscht. Aber Planungen/ Entscheidungen zum Cross-Border-Leasing, zum geplanten Konzerthaus, zum Kauf des VfL-Stadionnamens durch Rewirpower und nicht zuletzt zur Umsetzung des Hartz IV-Gesetzes auf kommunaler Ebene hätten Politik und Verwaltung gerne unter sich ausgemacht. Die Kommunalverwaltung erscheint als echter „Dinosaurier“, existieren ihre Strukturen als „Staat im Staat“ doch im Wesentlichen unverändert seit bereits mehr als 200 Jahren. Die Politik erscheint oftmals als Teil der Verwaltung, statt Kontrollaufgaben und Anordnungsbefugnis wahrzunehmen. Ob eine Übernahme der kommunalen Verwaltungen nach dem Modell „avarto/Bertelsmann“ die richtige Alternative ist darf allerdings bezweifelt werden.
Auch ist ein gewisser Korpsgeist („Ihr seid doch auch Bochum“) nicht zu verkennen.
Um so erstaunlicher ist es, dass mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW bereits 2002 und mit dem entsprechenden Gesetz des Bundes 2006 ein Paradigmenwechsel eintrat und die Behörden nicht nur gezwungen sind, die nötigen Informationen auch ohne Begründung herauszugeben, sie müssen sogar Verzeichnisse veröffentlichen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen. Das IFG dient der Transparenz öffentlichen Handelns und der Begrenzung staatlicher Macht. Es gehört viel mehr ins Bewusstsein der BürgerInnen und sollte viel häufiger genutzt werden. In der Regel werden die Verwaltungen diese Dienstleistung ohne Berechnung erbringen müssen. Demokratie darf auch etwas kosten!
Interessanterweise ist das NRW-Gesetz zurückzuführen auf eine Initiative der CDU-Landtagsfraktion im Jahre 2000. In den Beratungen sahen vor allem die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen und die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen ganz grundsätzlich keinen Bedarf für ein solches Gesetz. In Kraft ist es seit dem 1.1. 2002. Auch Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (ÖPNV, Energie- und Wasserversorgung usw.) unterliegen diesen oder ähnlichen Vorschriften.
Erfahrungen
Jährlich kommt es seit dem in NRW zu etwa eintausend Anfragen, beispielsweise zum Baurecht oder zum Umweltschutz. Zuständig für die Umsetzung ist die Landesdatenschutzbeauftragte, die Erfahrungen werden überwiegend positiv beurteilt.
Die erste Klage erhob der Sozialhilfe-Verein Tacheles e.V. (Wuppertal) Mitte April 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf auf Herausgabe der Durchführungshinweise und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Unterlagen liegen nach Angaben der BA im Intranet vor, dennoch wurde die am 2. Januar 2006 beantragte Herausgabe unter Berufung auf technische Probleme und amtsinterne Abstimmungsschwierigkeiten wiederholt verzögert. Am 13. Juli 2006 erzwang die Erwerbsloseninitiative Akteneinsicht. Pro Asyl hat in 2007 mit Hilfe des IFG gerichtlich die Herausgabe eines Teils der Dienstanweisungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erstritten. Wünschenswert wäre, dass der Rat der Stadt Bochum die Umsetzung des IFG einfordert und kontrolliert, insbesondere die Verpflichtung der Behörden, von sich aus und ohne Anfrage Verzeichnisse über vorhandene Dokumente und deren Zwecke zu veröffentlichen.

Weitere Informationen und Links zum IFG Bund und Land:

Zunächst aus wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Regelung_des_Zugangs_zu_Informationen_des_Bundes
„Das Gesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.
„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.
Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z. B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. … Für die Erfüllung des Antrags gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.
Trotz dieses umfangreichen Katalogs von Ausnahmetatbeständen gilt seit dem 1. Januar 2006 der Grundsatz, dass die Gewährung von Zugang zu behördlichen Informationen die Regel ist und die Verwehrung des Zugangs die Ausnahme. Dies ist ein Paradigmenwechsel, galt doch bisher das Prinzip, dass behördliche Informationen grundsätzlich nicht öffentlich sind, es sei denn, es besteht ein spezialgesetzlich normierter Auskunftsanspruch.
Diese Abkehr vom Amtsgeheimnis führt dazu, dass Informationsersuchen dritter Personen, die nicht an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, künftig nicht einfach pauschal zurückgewiesen werden können. Stattdessen muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, es sei denn, im Einzelfall stehen schützenswerte und höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen.
Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen die Bundesbehörden künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art „von Amts wegen“ öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.“

Das IFG NRW:
Die Webseiten der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter: http://www.lfd.nrw.de (Kopfmenue: Informationsfreiheit)

Weiter Infos:
Humanistische Unio: Akteneinsicht für alle!
http://www.humanistische-union.de/uploads/media/hu2003_akteneinsichtnrw.pdf

Mehr Demokratie e.V.:
http://www.mehr-demokratie.de/informationsfreiheit.html


Montag 14.07.08, 21:00 Uhr

ARGE: Elend auf beiden Seiten des Schreibtisches

Der Personalrat der Stadt Bochum kam in der Juni-Ausgabe seines Mitteilungsblattes zu einem „niederschmetterndem Ergebnis“ über die Situation der Beschäftigten bei der ARGE: „weiterhin Überlastung ohne Ende“. In dem Bericht heißt es: „Immer mehr ARGE-Beschäftigte kehrten inzwischen der ARGE den Rücken“ und „der Krankenstand scheint immer weiter zuzunehmen.“ Der Personalrat hatte bereits vor einem Jahr über eine Belastungsanalyse in der ARGE berichtet, die feststellt, dass die Verhältnisse bei der ARGE für die dort Beschäftigten unerträglich sind. Der Bericht. Die WAZ hatte den aktuellen Bericht aufgegriffen und hierüber einen Artikel verfasst: „Sehnsucht nach dem Mutterhaus„. Die Unabhängige Sozialberatung hatte dazu Fragen an die ARGE formuliert und festgestellt: „Die Grundsicherungs-Berechtigten bekommen es zu spüren: Terminvergabe zögerlich, Empfangsbestätigungen abgelehnt, notwendige pflichtgemäße Informationen vorenthalten, schlechte Kommunikationsstrukturen innerhalb der ARGE und schlechter Ausbildungsstand der Sachbearbeitungen.“ Jetzt nimmt Norbert Hermann von der „Unabhängigen Sozialberatung“ erneut Stellung: „MitarbeiterInnen der ARGE unterliegen einem strengen Regiment von Statistiken, Controlling und Benchmarking seitens der Bundesagentur für Arbeit. Und dem Druck einer „Zielvereinbarung“ mit Vorgaben von Leistungskürzungen und Verringerung der Zahl der Unterstützungsberechtigten – egal was aus ihnen wird. Qualität wird nicht anerkannt und nicht gemessen – es zählen nur Zahlen. Sie leiden nicht nur unter zu hohen Fallzahlen, sondern auch am Unsinn ihrer Arbeit. Und an mangelnder Qualifikation angesichts einer komplizierten Gesetzeslage. mehr…


Sonntag 22.06.08, 08:00 Uhr

ARGE veröffentlicht Zielwerte für 2008

Die Unabhängige Sozialberatung schreibt: »In Reaktion auf die Forderung der Unabhängigen Sozialberatung vom 6. Juni 2008 auf Herausgabe der bislang geheimen Zielvereinbarungen der ARGE Bochum hat die ARGE nun eine Übersicht der lokalen Zielwerte für 2008 ins Netz gestellt. Ob diese Veröffentlichung den Anforderungen des Informationsfreiheitsgesetzes genügt, wird allerdings bezweifelt. Kernaussage der Veröffentlichung ist der Satz: “Die passiven Leistungen sind um 4,4% gegenüber dem Vorjahr zu senken.“ Gemeint sind damit die Leistungen zur Existenzsicherung der Betroffenen. Bislang ist nicht erkennbar, dass die Anzahl der ALG II – und Sozialgeldabhängigen im entsprechenden Rahmen sinkt. Allerdings wird angegeben, dass auch die Sanktionsbeträge zur angestrebten Kürzung beitragen. Hier ist die Unabhängige Sozialberatung bemüht zu erreichen, dass durch erteilte Sanktionen nicht das physische Existenzminimum der Menschen beeinträchtigt wird. Verhungern lassen ist grundgesetzlich verboten! Die Betroffenen sind ggf. deutlich und verständlich auf die Möglichkeit von Gutscheinen für die dringlichsten Bedarfe hinzuweisen. Auch darf auf keinen Fall das Risiko von Wohnungslosigkeit herbeigeführt werden. Positiv zu werten ist , dass die ARGE Bochum offensichtlich noch höhere Kürzungswünsche der Bundesagentur für Arbeit teilweise abwehren konnte.«


Brief von Norbert Hermann an Stadt, ARGE und Arbeitsagentur
Samstag 07.06.08, 11:00 Uhr

Antrag gemäß Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und des Landes NRW auf Übergabe der Zielvereinbarungen der ARGE Bochum 2008 und Zurückliegende

Stadt Bochum, Frau Oberbürgermeisterin Dr. Ottilie S c h o l z
Arbeitsagentur Bochum – Geschäftsführung, Herrn Luidger Wolterhoff
ARGE Bochum – Geschäftsführung, Herrn Torsten Withake

Sehr geehrte … ,

gemäß den Bestimmungen der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und des Landes NRW bitte ich um Übergabe der Zielvereinbarungen der ARGE Bochum 2008 und Zurückliegende.

Grundlage dieser Zielvereinbarungen ist der § 48 des SGB II, wonach das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Bundesarbeitsagentur entsprechende Vereinbarungen abschließt. Für das Jahr 2008 geschah das mit dem SGB II – Planungsbrief 2008 vom 17. Sept. 2007.

Laut Auskunft des Pressesprechers der ARGE Bochum, Herrn Kuckuk, hat die ARGE Bochum darüber allerdings keine Verfügungsberechtigung. Mein Auskunftsersuchen sei daher an die Bochumer Agentur für Arbeit und an die Stadt Bochum /Sozialamt zu verweisen.

Ob die ARGE Bochum tatsächlich nicht zur Verfügung über die von mir begehrten Informationen berechtigt ist mag zunächst dahingestellt bleiben.

Mein Auskunftsbegehren richtet sich mit getrennten Schreiben gleichermaßen an die ARGE Bochum, die Bochumer Arbeitsagentur und die Stadt Bochum. Ich erwarte auch von allen gleichermaßen eine Übergabe der erbetenen Informationen und eine qualifizierte Antwort.

Die gewünschte Information ist mir unverzüglich zugänglich zu machen. Die von mir gewünschte Art des Informationszuganges ist ein Ausdruck oder eine Fotokopie. Eine andere Art des Informationszuganges ist mir nicht möglich.

Allerdings sind andere ARGEn mit ihren Zielvereinbarungen bereits aktiv an die Öffentlichkeit gegangen. Wie Kay Senius (Leiter des Zentralbereichs SGB II der Bundesagentur für Arbeit) auf Anfrage mitteilte, ist das seitens der Bundesagentur aus Transparenzgründen auch ausdrücklich gewünscht.

Ich erlaube mir, den Inhalt dieses Schreiben auch politischen und sozialen Interessenvertretungen und der sonstigen interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 6. 6. 2008
Samstag 07.06.08, 11:00 Uhr
Unabhängige Sozialberatung verlangt Veröffentlichung:

Geheime Zielvorgaben der ARGE

Immer wieder wundern sich Betroffene wie BeraterInnen über nicht angemessene Sanktionen, Abweisung von Anträgen und Anordnung von Maßnahmen und 1-Euro-Jobs, die nun mal gar nicht den Bedürfnissen und Notwendigkeiten der Betroffenen entsprechen. Nun kommt Licht ins Dunkle: offensichtlich liegt die Ursache darin, dass „auf Teufel komm‘ raus“ bestimmte Quoten zu erfüllen sind, die in einer geheimen Zielvorgabe der ARGE festgelegt sind. Vor allem soll eine Senkung der Gesamtausgaben erreicht werden, obwohl die Zahl der Hartz IV – Abhängigen kontinuierlich steigt.
Grundlage ist der § 48 des Hartz IV – Gesetzes SGB II, wonach das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Bundesarbeitsagentur entsprechende Sparvereinbarungen abschließt. Für das Jahr 2008 geschah das mit dem SGB II – Planungsbrief 2008 vom 17. Sept. 2007, worin eine bundesweite Einsparung der Leistungen zum Lebensunterhalt um 8 % (ACHT !) anzustreben ist, und das bei steigender Zahl Hartz IV – Abhängiger.
Um das zu realisieren, setzt die Bundesagentur alles daran, auf kommunaler Ebene entsprechende lokale Zielvereinbarungen durchzusetzen.
Eine solche Zielvereinbarung existiert auch für die ARGE Bochum. Wir haben die ARGE gebeten um Auskunftserteilung und um Herausgabe dieser lokalen Zielvereinbarung. Das ist uns verweigert worden. Nach Auskunft des Pressesprechers der ARGE Bochum, Herrn Kuckuk, hat die ARGE keine Verfügung darüber; die habe nur die Arbeitsagentur und die Stadt Bochum (Sozialamt).
Wir sehen allerdings auch die ARGE in der Pflicht, haben aber gleichermaßen unser Begehren auch an die AA und die Stadt gerichtet und begründen das mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wie auch des Landes NRW. Danach haben wir ein Anrecht auf Herausgabe der lokalen Zielvereinbarung.
Andere ARGEn tun das gerne und gehen sogar aktiv damit an die Öffentlichkeit. Wie Kay Senius (Leiter des Zentralbereichs SGB II der Bundesagentur für Arbeit) auf Anfrage mitteilte, ist das seitens der Bundesagentur aus Transparenzgründen auch ausdrücklich gewünscht.
Was bislang durchgesickert ist erinnert uns ebenso wie der Versuch der Geheimhaltung an die fatalen Maßnahmen in Folge der Einführung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) im Jahr 2003. Bei Ver.di organisierte Personalräte der Arbeitsagentur Bochum griffen 2003 den in Arbeitsagenturen verwendeten Begriff „Verfolgungsbetreuung“ auf, um eine Verschärfung ihrer Aufgaben zu charakterisieren, für die sie eine Vorgabe der Bundesagentur für Arbeit zur Einsparung verantwortlich machten
Es handelt sich dabei um ein polemisches Schlagwort für Tätigkeiten, die eine Leistungseinstellung bewirken sollen.
Weiteres: http://de.wikipedia.org/wiki/Verfolgungsbetreuung
Es darf nicht sein, dass sogar trotz steigender Zahl Betroffener Einsparziele vorgegeben werden. Ebenso ist es nicht sachgemäß, Teilnahmequoten in Maßnahmen und 1-Euro-Jobs rein quantitativ festzulegen, unabhängig von der konkreten Situation der Betroffenen. Der Landkreistag Schleswig-Holstein hat sich zu Recht gegen solche pauschalen Vorgaben gewehrt. Die Sendung „Report Mainz“ hat am 26. Mai. 2008 darüber berichtet, wohin das führen kann:
http://www.swr.de/report/-/id=233454/sgpaia/index.html

Am 5. Juni 2008 berichtete Panorama über die Bespitzelung hilfloser Hartz IV-Empfänger:
http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2008/panoramaargen100.html
Auch hier vermuten wir Zusammenhänge zu oben angesprochenen Einsparungszwängen.
Wir verlangen wegen der massiven Bedrohung existentieller Lebensrechte der Betroffenen die Herausgabe der Zielvereinbarung und die umfassende Unterrichtung der Betroffenen und ihre Interessenvertretungen, der Bevölkerung und der Politik.


Samstag 29.03.08, 08:00 Uhr

Wie hoch ist eigentlich die Zahl der Arbeitslosen wirklich?

Norbert Hermann von der Unabhängigen Sozialberatung kommentiert die Stellungnahme des DGB zur Arbeitslosenstatistik: »Ein Teil dieser Verwirrung hat seine Ursache darin, dass auch Menschen in den Rechtsbereich „Hartz IV“ fallen, die früher Sozialhilfe erhalten hätten und nicht auf eine Arbeitsaufnahme verwiesen werden konnten. Von ihnen wird ein großer Teil zu Recht nicht als „arbeitslos“ geführt. So werden erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht als arbeitslos geführt, wenn sie die Schule besuchen oder Kinder bzw. pflegebedürftige Angehörige betreuen. Werden die vorliegenden bundesweiten Zahlen auf Bochum herunter gebrochen, so dürfte es sich um bis zu viertausend Schülerinnen und Schüler handeln und eine möglicherweise ähnlich großse Zahl, die Kinder oder Angehörige betreuen. Eine ähnlich große Zahl dürfte in irgendwelchen Maßnahmen stecken (1-Euro-Jobs, Praktika, Trainings …), noch einmal so viele auf Grund der „58er-Regelung“ (§ 428 SGB III i. V. m. § 65 SGB II) aus der Statistik herausfallen. Ebenso viele dürften in Niedriglohn-Jobs ackern und aufstockende Hartz IV-Leistungen beziehen, hätten aber gerne eine anständige Arbeit. So gesehen sind sie auch arbeitslos. mehr…


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialberatung vom 25.2.2008
Montag 25.02.08, 18:00 Uhr
Heizkostenentscheidung begrüßt

Den Bock zum Gärtner machen?

Wir begrüßen die Entscheidung (1), die Heizkostenrichtlinie für Hartz IV-Abhängige, BezieherInnen von Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz überarbeiten zu lassen und bis dahin von Kürzungen abzusehen (2). Damit die Verwaltung (federführend: Sozialamt) zu beauftragen hieße allerdings den Bock zum Gärtner zu machen.
Es ist zu befürchten, dass diese versuchen wird, ihr bisheriges „rechtswidriges Handeln“ (so Bundestagsdrucksache BT 16/4785) (3) fortzusetzen. Dieses stammt aus der Sozialhilfepraxis und ist nicht kostendeckend.
Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat bereits vielfach mit eindeutiger Tendenz zu dieser Fragestellung entschieden (s.u.), am 21. 12. 2008 mit der Qualifizierung als „absolut herrschende Meinung“ (bezogen auf alle anderen LSGs). Es besteht auf einer „stark einzelfallbezogenen Betrachtungsweise“. Von der erwarteten Entscheidung (s.u.) erhofft selbst die Verwaltung nichts Anderes.
Für Grundsatzentscheidungen ist im Übrigen das Bundessozialgericht zuständig. Das dort anhängige Verfahren wird möglicherweise noch Jahre auf sich warten lassen. Es hat allerdings bereits am 23.11.2006 eine Vorentscheidung getroffen (s.u.).
Sozialamt und ARGE Bochum arbeiten mit einer veralteten Version der VDI- Richtlinie 2067 mit Gradtagen und Berichtigungs- bzw. Korrekturfaktoren, deren Anzahl mit der Aktualisierung dieser Richtlinie anstieg. Durch die Weiterentwicklung der computergestützten Simulationstechnik konnten logische Probleme dieser alten VDI 2067 belegt werden. Außerdem genügt diese Richtlinie in keiner Weise mehr den heutigen Ansprüchen.
Dabei ist es doch so einfach: eine wie auch immer begründete und in welcher Höhe gezogene Grenze, unterhalb derer Heizkosten unbesehen akzeptiert werden, erübrigt nicht, dass für jeden weiteren Einzellfall die individuellen Gegebenheiten aufwändig ermittelt und bewertet werden müssen.
Das können nur zugelas­sene Bausachverständige oder Heizungssachverständige und Gebäudeenergiebe­raterInnen leisten – auf keinen Fall genügt eine Inaugenscheinnahme („Hausbesuch“) durch den „Bedarfsermittlungsdienst“ der ARGE.
Hinzu kommen subjektive Faktoren die nicht beeinflussbar sind und in der Medizin unter dem Begriff „Konstitution“ erfasst werden (dazu gehören Einflüsse des Hormongeschehens, der Stoffwechsel- und Verdauungsorgane, die Muskelmasse, Kreislaufaktivitäten, psychische Faktoren – ganz zu schweigen von Alter (oder Kindheit) und krankheitsbedingten Einflüssen.
Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass Unterschiede im Wärmeverbrauch innerhalb einer Wohnanlage bis zum 7,5fachen möglich und hauptsächlich auf die hier beschriebenen Ursachen zurückzuführen sind. Diese doch erheblichen Unterschiede sind übrigens nicht nur von Messdienstunter­nehmen festgestellt worden, sondern auch wissenschaftlich belegt.
Wir haben das in unser Schrift „Nutzerunabhängige wärmetechnische Faktoren“ (4) ausführlich dargelegt.
Ein solches rechtlich zwingendes Vorgehen wäre allerdings mit hohen Kosten verbunden: so ist alleine ein SachbearbeiterInnenstunde mit etwa 80 Euro zu veranschlagen (incl. Arbeitsplatz und Ausstattung). Ein Gebäude-Energiegutachten kostet je nach Gebäudegrösse 250,— bis 500,– Euro, eine Einschätzung der persönlichen Bedarfssituation 100,– bis 200,– Euro. In ähnlicher Größenordnung können die Kosten eines Rechtstreits hinzukommen. Darum ist schon allein aus Wirtschaftlichkeitserwägungen die Prüfgrenze hoch anzusetzen.
Bürokraten scheuen allerdings die Bürokratie wie der Teufel das Weihwasser. Darum neigen sie zur Vereinfachung, wobei sie deren negative Folgen den Betroffenen aufbürden wollen. Verwaltung ist auch nicht an Recht und Rechten interessiert, sondern am reibungslosen Ablauf ihrer Verwaltungsvorgänge – zu Lasten der Betroffenen.
Zu erwägen wäre, ob ein Arbeitskreis aus Sozialamt, Mieterverein, Haus und Grund, Wohnungsgesellschaften, Beratungsstellen, Interessenvertretungen und Ombudsstelle sich dieser Frage annehmen sollte. Für „Ausreißer“ könnte eine gemeinsame Clearingstelle eingerichtet werden. Der Dt. Mieterbund bringt diese Erwägung seit einiger Zeit ins Gespräch.
Das zuständige Bundesministerium, um Nutzung der Verordnungsermächtigung aus § 27 SGB II angefragt, hat bereits abgewunken: sie halten die Rechtsentwicklung durch die Gerichte für gut und ausreichend.
Wie die Pressestelle des SG Dortmund heute auf Anfrage mitteilte, sind derzeit 609 (sechshundertneun!) Fälle aus Bochum zur Entscheidung anhängig. Das sind 127 mehr als im Oktober 2007. Darunter sicherlich eine große Zahl zum Thema „Heizkosten“ – eine genaue Zahl ist hier nicht bekannt.
Aus einem vertraulichen Abschlussbericht der Innenrevision der BA geht hervor, dass die Revisoren in 66,5 Prozent aller Ende 2006 bundesweit geprüften Vorgänge fehlerhafte Rechtsanwendungen fanden.
Seitens der Spitze der Kommunalpolitik durch alle Etagen des Sozialamtes und der ARGE ist immer wieder die gleiche stereotype Begründung zu hören: es handele sich um ein neues Gesetz, da müsse sich erst Rechtssicherheit entwickeln.
Aber doch nicht zu Lasten der Betroffenen!

Norbert Hermann für die Unabhängige Sozialberatung
ANLAGEN
(1) Die Meldung über die Heizkostenentscheidung

(2) Das Heizkostenmoratorium

(3) Bundestagsdrucksache BT 16/4785

(4) Nutzerunabhängige wärmetechnische Faktoren

5. LSG_NRW_Übersicht_Heizkostenentscheide

Links funktionieren leider nicht allein durch anklicken, sondern nur, wenn sie incl. des „=“ am Ende in den Browserkopf kopiert werden!

LSG_NRW_05-09-28 + 05-12-06_Heizkosten wie Abschlag

L_19_B_68-05_AS_ER_Heizkosten wie Abschlag

LSG_NRW_L 19 B 68/05 AS ER 06.12.2005 rechtskräftig

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=25457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

“ … Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aus den von den Energieunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen …„

LSG_NRW_06-05-24_Heizkosten_wie_tatsächlich

L_20_B_84-06_AS_ER_Heizkosten_wie_tatsächlich

LSG NRW L 20 B 84/06 AS ER vom 24.05.2006

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55592&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

„ … Senat hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits für eine stark einzelfallbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen … “

LSG_NRW_06-06-08_Berufung_zugel_zu_Heizkosten

L_20_B_63-06_AS_NZB_Berufung_zugel_zu_Heizkosten

LSG_NRW_L 20 B 63/06 AS NZB 08.06.2006 rechtskräftig

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

„ … Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit von Heizkosten und die hierzu durch die Beklagte grundsätzlich praktizierte Verfahrensweise bedürfen der sozialgerichtlichen Überprüfung. Der Rechtssache misst der Senat daher grundsätzliche Bedeutung bei. … „

!! Auf diese Entscheidung wird nun gewartet !!

LSG_NRW_07-5-21_PKH_Heizkosten_wie­_tatsächlich

L_1_B_49-06_AS_PKH_Heizkosten_wie­_tatsächlich

LSG_NRW_L 1 B 49/06 AS 21.05.2007 rechtskräftig

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67808&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

„ … Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht durchgreifende Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten gegeben sind …“

LSG_NRW_07-05-23_Heizkostenkürzung_nicht_zulässig

L_20_B_77-07_AS_ER_Heizkostenkürzung_nicht_zulässig

LSG NRW L 20 B 77/07 AS ER 23.05.2007 rechtskräftig

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=68079&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung widerspricht bei summarischer Prüfung der gesetzlichen Regelung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Mit dem BSG (Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 3/06 R -Rz. 32) weist der Senat darauf hin, dass sich die Leistungen für Heizung an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren müssen.

(http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=8522abe36e55d15436e8f3a90d11c51a&nr=9857&pos=0&anz=1)

Dabei ist der Begriff der Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 25). Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von meteorologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen). Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig …

… Im Übrigen ist bei einem Vergleich mit dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen zu beachten, dass sich Hilfeempfänger naturgemäß in der Regel länger, weil auch während der – heizungsintensiveren – Tagzeit in der eigenen Wohnung aufhalten …

… … Dazu bedarf es notwendigenfalls auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Antragsgegnerin. All diesen notwendigen Aufwand durch Anwendung von Durchschnittswerten zu umgehen, ist jedenfalls solange nicht zulässig, als eine Verordnung im Sinne von § 27 Nr. 1 SGB II nicht existiert …

… Ggf. sind entsprechende nähere Ermittlungen – z.B. auch durch Einschaltung eines Gutachters – im Hauptsacheverfahren nachzuholen. …“

LSG_NRW_07-09-21_HK-Kürzung_techn_Dienst_nur

L_7_B_226-07_AS_ER_HK-Kürzung_techn_Dienst_nur

LSG_NRW L 7 B 226/07 AS ER 21.09.2007 rechtskräftig

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=72145&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Auszüge:

„ … Die Angemessenheit von Heizkosten hängt auch bei sparsamem Umgang mit der Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa der Lage der Wohnung im Gebäude, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, der Größe der Wohnung und der besonderen persönlichen Gegebenheiten). Dadurch wird die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind, erschwert. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergibt sich in der Regel aus dem Mietvertrag (Zentralheizung) bzw. den Festsetzungen der Energieversorgungs- (Gas und Strom) oder Fernwärmeunternehmen. …

… Will die Behörde hiervon abweichen, bedarf es im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gegebenenfalls auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen …

.. die Ermittlung der angemessenen Heizkosten erfolgte im Anschluss an die Ortsbesichtigung von Herrn X vom Technischen Dienst der Stadt S. Danach wird bei der Antragsstellerin wegen der tatsächlichen Wohnverhältnisse ein erhöhter Heizbedarf von 30% ausgehend von einem Sockelbetrag (u.a. gebildet unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinie 2067, der Heizungsart, einer Wohnungsgröße von 45 qm für Alleinstehende) anerkannt und aktuell ein Betrag von 57,20 Euro gezahlt. … “

LSG_NRW_07-12-21_HK_wie_Abschläge_absolut_herrschend

L_19_B_157-07_AS_HK_wie_Abschläge_absolut_herrschend

LSG_NRW_L 19 B 157/07 AS 21.12.2007 rechtskräftig

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74919=

„ … Wie das Sozialgericht nimmt auch der Senat in Übereinstimmung mit der wohl absolut herrschenden Meinung an, dass sich die Angemessenheit der im Einzelfall nach § 22 SGB II zu übernehmenden Heizkosten regelmäßig aus der Höhe der vom Leistungsempfänger zu zahlenden Abschläge ergibt, solange keine Hinweise auf mißbräuchliches Heizverhalten vorliegen … „


Dienstag 05.02.08, 08:00 Uhr

„Steine kann man nicht essen“

Die Unabhängige Sozialberatung hat auf ein Urteil des Landessozialgerichts geklagt, mit dem ein Bochumer erfolgreich seinen Anspruch auf Zahlungen der ARGE durchgesetzt hat. Auch wenn ein Hartz IV-Abhängiger durch Erbschaft Miteigentümer eines Mehrfamilienhaus wird, kann ggf. weiterhin Anspruch bestehen auf Hartz IV-Leistungen. Jedenfalls vorläufig so lange, bis gutachterlich festgestellt ist, ob dieser Hausanteil überhaupt verwertbar ist und ggf. in welcher Höhe. Da das Haus zudem belastet ist und den Mieteinnahmen hohe Belastungen gegenüber stehen, müsse von Mittellosigkeit ausgegangen werden.
Sollte das einzuholende Sachverständigengutachten eine Verwertbarkeit feststellen, wäre die Leistung – auch rückwirkend – dann als Darlehn zu gewähren. Der Kläger und seine Prozeßvertretung hatten argumentiert, für derartige Hausanteile existiere kein Markt, es sei unverkäuflich und der Anteil sei auch nicht weiter beleihbar. So müsse von weiter bestehender Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden, denn: „Steine kann man nicht essen“. Das Urteil im Wortlaut.


Die Unabhängige Sozialberatung dokumentiert:
Dienstag 05.02.08, 08:00 Uhr

Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.01. 2008

Abschrift:

Az.: L 12 B 183/07 AS ER
Az.: S 31 AS 409/07 ER SG Dortmund

Beschluss

in dem Verfahren

XXXXXXXXXXXXXXXX, 44787 Bochum Antragsteller und Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reucher, Castroper Hellweg 49, 44805 Bochum gegen

ARGE Bochum, vertreten durch die Geschäftsführung, Universitätsstraße 66, 44789 Bochum, Gz.:

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

hat der 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen am 15.01.2008 durch den Richter am Landessozialgericht Göbelsmann als Vorsitzenden sowie die Richter am Landessozialgericht Ziegert und Söhngen ohne mündliche Verhandlung beschlossen: mehr…


Montag 04.02.08, 20:00 Uhr
Crash-Kurs Hartz IV: Mein Recht auf Sozialleistungen und Arbeitslosengeld II

Irren ist amtlich – Beratung kann helfen

Die Weiterbildungseinrichtung des DGB „Arbeit und Leben“ und die Volkshochschule bieten an sechs Abenden einen Kurs mit Norbert Hermann von der Unabhängigen Sozialberatung an. In der Einleitung heißt es: „Die neuen Sozialgesetze haben viel Verunsicherung gebracht. Die Folge: Viele Menschen nehmen ihnen zustehende Leistungen, auch ergänzende laufende Unterstützung oder einmalige Leistungen, nicht in Anspruch. Andere lassen sich in Abhängigkeiten von Angehörigen oder Partner/innen drängen, ohne tatsächlich gegenüber diesen Menschen einen Unterhaltsanspruch zu haben. Immer wieder aktuell: Probleme mit zu hohen Wohnkosten und unberechtigte Kürzungen der Heizkosten, Schulbücher für Kinder usw.
Dieser Kurs bietet Informationen über die allgemeine Rechtslage und für besondere Lebenslagen. Auch Möglichkeiten der Selbstbehauptung und des Rechtsweges (Antrag, Beschwerde, Widerspruch und Klage) werden besprochen.“ Der Kurs beginnt am 13.2. um 18.30 Uhr. Die Teilnahme ist gebührenfrei.


Dienstag 29.01.08, 13:15 Uhr

Drei Jahre Hartz IV – Beratung für Hartz IV-Betroffene dringend notwendig

Die Unabhängige Sozialberatung schreibt: „In Bochum hat sich in den drei Jahren seit Eintritt der Hartz IV-Gesetzgebung ein breites Beratungsangebot für Betroffene entwickelt. Ein Teil davon entstand aus der Erkenntnis, dass die ARGE ihrer gesetzlich gebotenen Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht nur unzureichend nachkommt. Auch standen die gesetzlich vorgeschriebene sozialen Dienste und Einrichtungen nicht rechtzeitig und stehen immer noch nicht ausreichend zur Verfügung. Der gesetzlichen Vorschrift von allgemein verständlichen Antragsvordrucken wird nicht entsprochen (alles: SGB I, §§ 13 ff).
Aus der Not heraus organisierten in 2004 vor allem die Gewerkschaften ehrenamtliche „Ausfüllhilfen“. Das „Sozialforum“, der Mieterverein und die Gewerkschaft „verdi“ organisierten einige öffentliche Informationsveranstaltungen und Schulungen. Zum 1. Januar 2005 begann aus dem „Sozialforum“ heraus die „Unabhängige Sozialberatung“ ihre Arbeit. Heute finden sich KollegInnen oder ehemalige KollegInnen der „Unabhängige Sozialberatung“ und des „Sozialforums“ auch in mehreren weiteren Beratungsstellen.
Die „Unabhängige Sozialberatung“ hat sich in den drei Jahren zum „Kompetenzzentrum Hartz IV“ gemausert und übernimmt auch gerne die durch die Betroffenen herangetragene Aufgabe einer örtlichen Ombudsstelle. mehr…


Donnerstag 24.01.08, 21:00 Uhr

Unabhängige Sozialberatung: „ständiger systematischer Rechtsbruch durch ARGE, Rat, Sozialausschuss“

Die Unabhängige Sozialberatung erhebt heftige Vorwürfe gegen den Umgang von Politik und Verwaltung mit der Weigerung der ARGE sich an die gesetzliche Vorschrift zu halten und die vollen Heizkosten von Hartz-IV-EmpfängerInnen zu übernehmen. Die Unabhängige Sozialberatung bezieht sich dabei auf einen Bericht von bo-alternativ.de über die gestrige Hauptausschusssitzung. Die Unabhängige Sozialberatung schreibt: »Das Landessozialgericht NRW hat bereits mehrfach entschieden, dass die Heizkosten in Höhe der Abschlagszahlungen zu übernehmen sind. Das ist als gefestigte Rechtsprechung des LSG anzusehen. Mit der Entscheidung vom 21. Dezember 2007 hat das LSG versucht, diesen Tatbestand mit der Formel: „absolut herrschenden Meinung“ auch dem/der Letzten klarzumachen – offensichtlich vergeblich. Denn den Fraktionen des Rates ist diese Entscheidung mitgeteilt worden. Sie richten sich nicht danach. Das halten wir für einen wissentlichen und vorsätzlichen Verstoss gegen geltendes Recht. Leider funktioniert auch die Rechtsaufsicht der übergeordneten Behörden in unserem Lande nicht im erforderlichen Masse.
Untragbar sind auch die genannten „erheblichen rechtlichen Bedenken“ der Rechtsdezernentin gegen eine rückwirkende Berücksichtigung der bisher um ihr Recht Betrogenen. mehr…


Donnerstag 13.12.07, 07:00 Uhr
Informationsveranstaltung der Unabhängigen Sozialberatung:

Selbständig mit Hartz IV

Die Unabhängige Sozialberatung schreibt: »Auch kleine Selbständige können Anspruch haben auf ergänzendes Hartz IV, wenn das Einkommen nicht reicht. Ab dem 1. Januar 2008 werden die Vorschriften aber verschärft. Über Möglichkeiten und Probleme informiert die Unabhängige Sozialberatung am Montag, 17. Dezember um 18.00 Uhr im Sozialen Zentrum, Rottstr. 31. Zur Verfügung steht auch ein langjähriger Existenzgründungsberater. In den letzten Jahren mussten auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung viele kleine Geschäfte; HandwerkerInnen und DienstleisterInnen Konkurs anmelden, darunter viele Ich-AGs und Ein-Mensch-Unternehmungen. Konnten zumindest die Kosten erwirtschaftet werden, wurde die Selbständigkeit häufig weitergeführt, so lange kein Job in Aussicht stand. Das ist psychologisch und auch wirtschaftlich durchaus sinnvoll. Die ARGE hat bislang schon immer versucht, dem Steine in den Weg zu legen. Seit dem 15. Oktober 2007 versucht sie, dieses Vorhaben „in einem eigenen Team leistungsrechtlich und vermittlerisch“ zu optimieren. Durch diese Veranstaltung soll dem Widerstand dagegen eine fundierte Grundlage bereit gestellt werden. Insbesondere die neuen Regelungen werden zu einer weiteren Welle von Widersprüchen und Klagen führen.«


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialhilfe vom 6. 12. 2007:
Donnerstag 06.12.07, 08:00 Uhr
Weitere Schäbigkeit der ARGE Bochum:

Keine Empfangsbestätigungen mehr für abgegebene Unterlagen und Anträge!

Wie die ARGE Bochum am 4. 12. 2007 auf ihrer Homepage mitteilt, sollen „keine Bescheinigungen über die Abgabe von Unterlagen oder Anträgen mehr gefertigt werden“. Das sei „in den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen“. (s.u.). Entsprechend unserer Rolle als Ombudsstelle wenden wir uns ganz entschieden gegen diese Entscheidung und fordern die Rückkehr zu ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln.
Immer noch verschwinden Unterlagen und ganze Akten in den Gemäuern der ARGE. Natürlich wird dann behauptet, es sei nichts abgegeben oder beantragt worden. Aus diesem Grund ist mit Mühe durchgesetzt worden, dass ordentlicher Behördenpraxis entsprechend Empfangsbestätigungen ausgestellt werden.
Die neue Entscheidung der ARGE kann im Zweifelsfall dramatische Folgen für die Betroffenen haben. Mit ausreichender Sicherheit hilft dann nicht einmal das Einschreiben – persönlich – mit Rückschein (kein Nachweis, was sich in dem Umschlag befand), sondern nur der Briefkasteneinwurf unter Zeugen. Dabei soll der Inhalt vor den ZeugInnen in den Umschlag gesteckt werden; auf einer Kopie sollen die ZeugInnen die Richtigkeit bestätigen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat sich allerdings dem europäischen Kodex für gutes Verwaltungshandeln verpflichtet (s.u.). Darin ist eine Empfangsbestätigung vorgeschrieben.
Die BA hält in der ARGE – Trägerversammlung die Mehrheit der Stimmen. Die am Donnerstag, 6.12.2007 tagende Trägerversammlung wird sich mit dieser Unerträglichkeit befassen.
Deutschland verfügt zudem „über verbindliche durch Verfassung garantierte Bürgerrechte, Verfahrensgesetze und Dienstvorschriften, aufgrund derer die in dem Kodex festgeschriebenen Grundsätze für das staatliche Verwaltungshandeln bereits gelten“. (Stellungnahme der Bundesregierung vom 24. 10. 2007 (BT-Drucksache 16/6785; S. 35 (mit Dank an die DIE LINKE) http://dip.bundestag.de/btd/16/067/1606785.pdf ).
Die homepage der Arge Bochum (www.arge-bochum.de) ist nicht gerade bekannt dafür, notwendige und aktuelle Informationen für Hartz IV-Abhängige bereitzustellen. Zu den softwarebedingten Auszahlungsproblemen Anfang Dezember beispielsweise ist dort – im Unterschied zum Internetauftritt anderer ARGEn – kein Wort zu finden. Statt dessen lässt sie sich lang und breit über die Aktivitäten der „Unabhängigen Sozialberatung“ aus.

Der Hinweis der ARGE Bochum auf ihrer Homepage:
Aktueller Hinweis für unsere Kundinnen und Kunden!

04.12.2007
Bitte reichen Sie Unterlagen, die Sie bei uns einreichen möchten, direkt an den Kundentheken in den Standorten ein oder werfen Sie diese in die dafür vorgesehenen Hausbriefkästen. In den meisten Fällen ist eine Vorsprache in der Sachbearbeitung nicht notwendig und Ihnen bleiben unnötige Wartezeiten erspart. Sie ermöglichen es den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern damit, Ihre Anliegen zügiger und störungsfreier zu bearbeiten als dies bisher der Fall war.Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in solchen Fällen auf die Kundentheken und Hausbriefkästen verweisen. In dringenden Fällen ist selbstverständlich weiterhin die Vorsprache bei der Sachbearbeitung möglich. Bitte beachten Sie auch, dass durch die ARGE-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter keine Bescheinigungen über die Abgabe von Unterlagen oder Anträgen mehr gefertigt werden. Diese Art von Bescheinigungen ist in den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen und bedeutet für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der täglichen Arbeit unnötigen Mehraufwand. Europäischer Kodex für gutes Verwaltungshandeln (Auszug)

http://www.elo-forum.org/showpost.php?p=2123&postcount=3

ARTIKEL 14: EMPFANGSBESTÄTIGUNG UND ANGABE DES ZUSTÄNDIGEN BEAMTEN

1. Für jedes an das Organ gerichtete Schreiben bzw. jede ihr übermittelte Beschwerde wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Empfangsbestätigung ausgestellt, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist eine inhaltlich fundierte Antwort übermittelt werden kann.
2. In der Antwort bzw. der Empfangsbestätigung werden der Name und die Telefonnummer des Beamten angegeben, der mit der Angelegenheit befasst ist, sowie seine bzw. ihre Dienststelle.
3. Keine Empfangsbestätigung und keine Antwort muss in Fällen übermittelt werden, in denen Schreiben bzw. Beschwerden aufgrund ihrer übermäßigen Zahl, wegen ständiger Wiederholung oder ihres sinnlosen Charakters, den Tatbestand des Missbrauchs erfüllen.

Der Europäische Bürgerbeauftragte – Pressemitteilung nr. 1/2000 – 11.01.2000
http://www.ombudsman.europa.eu/release/de/baltic1.htm
„Bürger sollten ein Recht auf gute Verwaltung haben“, sagt der Europäische Bürgerbeauftragte
„Der Europäische Bürger sollte ein Recht auf gutes Verwaltungshandeln auf seiten der europäischen öffentlichen Verwaltung haben“, sagte der Europäische Bürgerbeauftragte, Jacob Söderman, am 11. Januar 2000 vor Beamten aus den baltischen Staaten anlässlich eine Seminars über Gute Verwaltung, das in Helsinki stattfand. Er äußerte zudem die Hoffnung, dass das Recht der Bürger auf gutes Verwaltungshandeln Eingang in die geplante Grundrechts-Charta der EU finden werde. „Dies könnte eine der größten Leistungen auf dem Gebiet der Grundrechte im neuen Jahrhundert werden“, fügte er hinzu. „Der Bürger, der letztlich die Kosten der ganzen Veranstaltung trägt, sollte fair und mit Respekt behandelt werden.“
Söderman sagte, dass der EG-Vertrag klar feststellen sollte, daß die europäischen Bürger ein Recht auf eine offene, verantwortliche und dienstleistungsorientierte europäische Verwaltung haben. Um diese Garantie in der Praxis effektiv zu machen, sei ein europäisches Verwaltungsrecht erforderlich, das die grundlegenden Prinzipien sowie die Dienstleistungen darlege, die die Bürger von der Verwaltung erwarten dürfen. Als Beispiele nannte Söderman das Recht, gehört zu werden und Stellungnahmen einzureichen, das Recht, in angemessener Frist und in der eigenen Sprache eine mit Gründen versehene Antwort zu erhalten sowie das Recht, im Falle einer negativen Antwort über die Rechtsschutzmöglichkeiten informiert zu werden. Die Verwaltung sollte außerdem die Pflicht haben, prompt und fair zu handeln.
„Gutes Verwaltungshandeln ist für jede öffentliche Verwaltung, die auf die Unterstützung und das Vertrauen der Öffentlichkeit hofft, von wesentlicher Bedeutung“, sagte Söderman. „Indem sie eine solche Initiative ergreift, könnte die Europäische Union eine führende Rolle beim Dienst am Bürger spielen, anstatt in der täglichen Diskussion als Sündenbock Europas herhalten zu müssen.“ Er fügte hinzu, daß viele Mitgliedstaaten verschiedene Aktionen auf diesem Gebiet unternommen hätten, daß er aber hoffe, daß das Beispiel der EU eine breite Wirkung auf alle derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten ausüben werde.
Die Rede des Bürgerbeauftragten enthielt Auskünfte zu den unvollständigen Antworten, die er von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften auf seine Empfehlung, einen Kodex Guten Verwaltungshandelns anzunehmen, erhalten hatte. Die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) hat einmal mehr die Führung übernommen, indem sie den vorgeschlagenen Kodex mit Wirkung vom Anfang dieses Jahres angenommen hat. Ihrem Beispiel scheinen viele andere EU-Einrichtungen zu folgen. Das Europäische Parlament, der Rat, die Europäische Zentralbank und der Rechnungshof überlegen noch bis Ende Januar über diese Frage, während die Europäische Kommission zunächst beschlossen hat, einen schwächeren Verhaltenskodex ihrer internen Verfahrensordnung als „zusätzliche Maßnahmen“ anzufügen.
Söderman erklärte seinen Zuhörern, daß er dem Europäischen Parlament in Kürze einen Sonderbericht über das Ergebnis seiner Empfehlung vorlegen werde. Sollte die Empfehlung nicht zu einem für den Bürger akzeptablen Ergebnis führen, so hoffe er, dass das Parlament bereit sein werde, seine Befugnisse zu nutzen, um eine rechtliche Initiative mit dem Ziel der Verabschiedung eines europäischen Gesetzes über gutes Verwaltungshandeln zu ergreifen.


Pressemitteilung der Unabhängigen Sozialhilfe vom 30.11.2007
Freitag 30.11.07, 08:14 Uhr

Mauern die ARGEn? Computerpanne? Kohle raus am 30. November!

Aufgeschreckt durch unsere Mitteilung vom 22. 11. 2007 und die folgende Meldung des „Erwerbslosenforum“ berichtete alsbald die BILD-Zeitung von der Computerpanne, die WAZ-Zentrale zog nach am 26. November. Und nutzte gerne den von uns angegebenen Kontakt zur Pressestelle der ARGE Bochum. Seitdem ist Grabesstille. Bis auf wenige ARGEn (z.B. Duisburg – s.u.) verweigern sie sich ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht. Auf ihrer Homepage beschäftigt sich die ARGE Bochum mehr mit uns als mit den ihr obliegenden Pflichten!
Dabei steht fest: gesetzliche Vorschrift ist, dass das Geld am letzten Werktag des Vormonats – also heute – zur Verfügung stehen muss! Das Geld reicht eh nur bis zum zwanzigsten! Dann ist Schmalhans als Küchenmeister angesagt! Was haben wir uns gefreut, uns an diesem Wochenende mal wieder richtig sattessen zu können! Aber wir schauen mal wieder in die Röhre!
Da hilft nur eins: ZAHLTAG bei der ARGE ! Am Montag, 3. Dezember in Köln-Mülheim. Den Erfolg vom 1.Oktober wiederholen! Und demnächst auch in Bochum? Wer mit will nach Köln: Tel.: 0234 – 460 169; e-mail: sozialberatung@sz-bochum.de. Infos: www.bo-alternativ.de/sozialberatung .
Hartz 4 muss weg! – Her mit dem schönen Leben!

ARGE DUISBURG:

Termingerechte Auszahlung ALG II im Dezember gegebenenfalls gefährdet
Duisburg – 28. November 2007. Aufgrund erneuter Probleme mit der bundesweit eingesetzten Software kann die ARGE Duisburg nicht gewährleisten, dass das Arbeitslosengeld II für den Monat Dezember für alle Leistungsempfänger termingerecht überwiesen wird. Norbert Maul, Geschäftsführer der ARGE Duisburg: „Wir sind vorbereitet und werden allen von diesem Problem Betroffenen unbürokratisch mit Scheck- bzw. Barzahlungen helfen.“

Am Freitag, 30.11.2007, und Montag, 03.12.2007, wird die Öffnungszeit deshalb um zwei Stunden, bis 14.30 Uhr, verlängert. Die ARGE setzt für die Bearbeitung zusätzliches Personal ein. „Ich bitte unsere Kunden für diese Unannehmlichkeiten, die nicht durch die ARGE Duisburg zu vertreten sind, um Verständnis. Kunden, die nicht von der Computerpanne betroffen sind, bitte ich am 30.11.2007 und 03.12.2007 von Vorsprachen in der ARGE abzusehen,“ so Maul.


Freitag 23.11.07, 12:00 Uhr
Erneute Computerpanne bei Hartz IV

Auszahlungsprobleme Anfang Dezember möglich

Das Erwerbslosenforum berichtet auf seiner Webseite: „Nach einem Softwareupdate der Hartz IV-Software «A2LL» müssen sich zahlreiche Hartz IV-Betroffene darauf einstellen, dass es Anfang Dezember zu verzögerten Auszahlungen kommen kann. Dies bestätigte die Pressestelle der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Onlinepresseportal «PR-SOZIAL» des Erwerbslosen Forum Deutschland. Davon betroffen seien Arbeitslosengeld II-Empfänger, die einen Änderungs-, Neu-, oder Veränderungsantrag gestellt hätten. Unveränderte laufende Leistungen sollen jedoch nicht betroffen sein. Der Softwareupdate wurde am vergangen Wochenende durchgeführt worden.“
Auch in Bochum wird die neuerliche Software-Panne Auswirkungen haben. Betroffen sein könnten schlimmstenfalls mehrere tausend Bedarfsgemeinschaften, teilt die Unabhängige Sozialberatung Bochum mit. Nur unverändert laufende automatisierte Zahlungen sollen nicht davon betroffen sein. Auch in Bochum würden Vorbereitungen getroffen, über Barauszahlungen/Schecks den Lebensunterhalt der Betroffenen sicherstellen zu können.