Brief Nr. 2 9.8.2000

Staatsanwaltschaft Frankfurt ./. Werner R.

 

Beugehaft beschlossen!

Werner R. kann jederzeit verhaftet werden!

Die Vorgeschichte

Anfang Januar dieses Jahres wurden in Frankreich zwei mutmaßliche Mitglieder der RZ (Revolutionäre Zellen) festgenommen. Bei dem festgenommenen Mann wurde ein Schweizer Paß gefunden, der auf den Namen Werner R. ausgestellt war. Daraufhin wurden am 17. Januar in Hagen die WG-Wohnung in der Werner R. wohnt und das Atelier der Kooperative K von 15(!) Beamten des Bundeskriminalamtes (BKA) durchsucht. Werner R. wurde in der gleichen Nacht und am folgenden Tag stundenlang vernommen – und beantwortete die ihm gestellten Fragen. Bei der zweiten Vernehmung wurde ihm erklärt, daß man seinen Aussagen bezüglich des Passes keinen Glauben schenke, zumal er vor ca. 15 Jahren und in seiner Jugend freundschaftliche Kontakte zu Personen gehabt habe, die später mit dem "terroristischen Umfeld" in Verbindung gebracht wurden.

Ihm wurde gedroht – "Noch sind sie Zeuge, das kann sich aber schnell ändern", nämlich dann, wenn er keine für BKA und Staatsanwaltschaft zufriedenstellendere Aussagen machen würde.

Der gesamte Verlauf der Vernehmung ließ darauf schliessen, daß gegen Werner R. anscheinend der Verdacht besteht, sich strafbar gemacht zu haben – und so ist er nicht mehr nur Zeuge, sondern zugleich Verdächtigter, also ein tatverdächtiger Zeuge.

Daraufhin hat sich Werner R. entschlossen, fortan die weitere Aussage zu verweigern. Dieses Recht steht gem. § 55 StPO jedem Beschuldigten selbstverständlich zu.

Der erste Rundbrief endete mit der Information, daß Werner R. Beugehaft droht - jetzt ist sie beschlossen und zwar das Höchstmaß von bis zu 6 Monaten!!!

 

Ein "zufälliger" Anruf seiner Rechtsanwältin (RA) bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (StA) am 25.7.2000 brachte ans Licht, daß es bereits seit Anfang Juli einen Beschluß des Landgerichts Frankfurt (LG) geben soll, in dem, so die Aussage des zuständigen Staatsanwaltes, seinem Antrag auf Verhängung von Beugehaft zugestimmt worden sei.

Dieser Beschluß war bis zu diesem Telefonat weder Werner R. noch seiner Anwältin bekannt, d.h.: seit Anfang Juli hätte Werner R. jederzeit verhaftet werden können.

Zu dieser Zeit war Werner R. mit einem großen Wandmalprojekt in Hagen unter Schirmherrschaft der UNESCO beschäftigt und jederzeit erreichbar -auch die örtliche Presse berichtete regelmäßig-, z.B. auch über seinem Eintrag ins Goldene Buch der Stadt. Offenbar hat ihn das große öffentliche Interesse an diesem Projekt vor einer Festnahme geschützt. Kaum war das Wandbild fertig, wurde er schon im Atelier und in seiner Wohngemeinschaft von der Polizei gesucht.

Um Klarheit über die Hintergründe zu bekommen, forderte die Anwältin umgehend den Beschluß beim LG an, mußte aber zunächst "blind" Beschwerde gegen einen Beschluß erheben, den bis dahin weder sie noch Werner R. gesehen hatten.

Ihre Beschwerde bezog sich darauf, daß ihrem Mandanten in dem Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden war. Nur das war bis dahin sichere Erkenntnis, da Werner R. bis zu dem Zeitpunkt weder von dem Verfahren selbst, noch von dessen Ausgang wußte.

Nach mehrfachen Nachfragen der RA beim LG und der StA kam eine Kopie des Beschlusses nach einer Woche; und damit 4 Wochen nachdem er gefaßt worden war; bei ihr und Werner R. an.

Der Beschluß war kurz und knapp, keine Begründung und von der selben Kammer gefaßt, die bereits das Ordnungsgeld (s.u.) für rechtens hielt. Die Richter sahen keine Grundlage für eine Aussageverweigerung und hatten an der Verhältnismäßigkeit der Beugehaft von bis zu 6 Monaten keinen Zweifel.

Erst als der Beschluß des LG vorlag, ließ sich die

Chronologie der Ereignisse seit der Verhängung des Ordnungsgeldes nachvollziehen:

 

  • Am 10.März setzt die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld von 1000,- DM fest, da sie keine Grundlage für die Aussageverweigerung sieht. Nach dem Widerspruch durch die RA von Werner R. bestätigt das LG am 20.April den Antrag der Staatsanwaltschaft.

    º Werner R. bekommt die Zahlungsaufforderung und überweist die 1000 DM am 8.Mai.

  • Am 16.Mai beantragt die StA beim Amtsgericht (AG) Beugehaft und 5 Tage Ordnungshaft. (Die Ordnungshaft ist neu - sie wird verhängt wenn man das verhängte Ordnungsgeld nicht zahlt. Anscheinend will die Staatsanwaltschaft die Zahlung von Werner R. nicht zur Kenntnis nehmen.)

  • Am 2. Juni weist das AG den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück. Auszüge aus der Begründung: "Der Zeuge R. hat das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert. Ihm steht ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu. ..... Auch wenn der Zeuge R. deswegen von den Strafverfolgungsbehörden (noch) nicht formell als Beschuldigter (wegen Strafvereitelung) geführt wird, bestand und besteht doch bereits der Verdacht, daß er diese Unterlagen dem Beschuldigten G. zur Verfügung gestellt hat, um diesen vor Verfolgung zu schützen,... Dies ergibt auch die Bewertung der Ermittlungsergebnisse durch das BKA, wie aus dem Vermerk vom 7.3.2000 ersichtlich ist. Deswegen durfte der Zeuge R. auch entsprechende Fragen zur Benutzung und zum Verbleib seines schweizer Reisepasses unter Berufung auf § 55 StPO verweigern. ... Zum anderen stände die von der Staatsanwaltschft Frankfurt am Main beantragte Maßnahme dazu auch außer Verhältnis."

    º von diesem Beschluß erfährt Werner R. nichts, ebensowenig die RA.

  • Die Staatsanwaltschaft legt Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und so geht der Vorgang wieder ans LG.

    º auch hiervon erfährt Werner R. nichts

  • Am 5. Juli entscheidet das LG, daß Werner R. kein Recht auf Aussageverweigerung zusteht und daß die Anordnung von Beugehaft bis zu 6 Monaten verhältnismäßig sei.

    º von dem Verfahren und dem Beschluß vom 5. Juli erfährt die RA erst durch ihren Anruf bei der Staatsanwaltschaft am 25.7.

     

Dazu die RA:

"Zum einen ist dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Zum anderen ist der Beschluß des LG, dem jede Begründung fehlt, ein unzulässiger Eingriff in das Freiheitsrecht meines Mandanten. Ein tatverdächtiger Zeuge darf nicht mit Zwangsmitteln belegt werden, sie sind unzulässig und unterfallen der Kategorie der verbotenen Vernehmungsmethoden."

 

Die RA hat, nachdem sie den Beschluß vorliegen hatte, ihre erste Beschwerde vervollständigt und eine einstweilige Anordnung auf Aufhebung des Haftbefehls gefordert. Noch gibt es keine Reaktion und solange muß Werner R. jederzeit mit einer Inhaftierung rechnen.

Für den Fall, daß der Beschwerde nicht stattgegeben wird, bereitet die RA eine Verfassungsbeschwerde vor.

 

Warum sagt Werner R. eigentlich nichts?

 

Immer wieder wird jetzt die Frage gestellt, warum Werner R., trotz der gegen ihn beschlossenen Beugehaft, die Aussage weiter verweigert: "Wäre es nicht doch schlauer auszusagen, statt für ein halbes Jahr in den Knast zu gehen. Hat er doch was zu verbergen ...?"

Wenn aber seine Kneipenbekanntschaften von vor 30 Jahren und sein Engagement in linken Zusammenhängen in den Köpfen von BKA-Ermittlern zu Kontakten zum terroristischen Umfeld mutieren, er keine Möglichkeit erhält, sich gegen die ihn beschwerenden Beschlüsse rechtlich zur Wehr zu setzen und seine Anwältin zuerst nicht formal als solche akzeptiert wurde, ist deutlich, daß hier kein rechtsstaatliches Verfahren läuft und daß von Seiten der Staatsanwaltschaft unausgesprochene Verdächtigungen bestehen.

Werner R. muß sich jetzt vor noch weiter reichenden Unterstellungen und Verdächtigungen durch BKA und StA schützen und da ist Schweigen die einzig sichere Methode. Werner R. beruft sich dabei auf ein hohes Rechtsgut, das Recht, als Beschuldigter nicht aussagen zu müssen. Er geht mit seiner Aussageverweigerung aber sicher keinen leichten Weg.

Noch einmal zur Erinnerung: die in Paris Verhafteten, die der ehemaligen RZ-Mitgliedschaft verdächtigt werden, sind gegen Kaution wieder freigelassen worden. Die Taten, die Christian G., der unter dem Namen Werner R. in Frankreich gelebt haben soll, vorgeworfen werden, liegen mehr als 20 Jahre zurück. Der Schweizer Paß von Werner R. wurde erst 1992 ausgestellt. Die jetzt in der Presse (WR vom 7.8.) veröffentlichten Ziele der Staatsanwaltschaft, z.B. den Fluchtweg von Christian G. nachvollziehen zu wollen, stellen einen Zusammenhang zwischen den Taten, die dieser begangen haben soll, dessen Flucht und dem Verschwinden des Passes von Werner R. her, obwohl die Geschehnisse zeitlich sehr weit auseinander liegen müssen und tatsächlich nichts miteinander zu tun haben.

Der Ablauf dieses Verfahrens ist typisch für Verfahren im Zusammenhang mit dem § 129a StGB (Unterstützung einer terroristischen Vereinigung). Zahlreiche Verfahren gegen linke Personen und Gruppen wurden mittels dieses § 129a erst möglich. Häufig reichte dabei schon das Kennen bestimmter Personen für eine Verurteilung aus.

Der § 129a als Ermittlungsvorwurf erlaubt auch ohne Anklageerhebung eine breite und massive Ausforschung und Denunziation politischer Zusammenhänge. Dabei geht es strafrechtlich nicht um den Nachweis von strafbaren Taten, sondern die Strafbarkeit wird durch den Nachweis tatsächlicher oder vermuteter Motive, also über die Gesinnung erlangt.

Die Geschehnisse im "Fall" Werner R. zeigen, wie dringend nötig die Abschaffung des § 129a ist. Dies wird bereits seit Jahren von der liberalen Öffentlichkeit gefordert.


Solidarität und Öffentlichkeit

Wir haben versucht eine möglichst breite Öffentlichkeit herzustellen. Außer dem Rundbrief und den Postkarten an den hessischen Justizminister, die viele abgeschickt haben, erschienen Artikel in der Westfälischen Rundschau, der FR, der ak (Analyse & Kritik) und der taz / Ruhr.

Nachdem bekannt wurde, daß Werner R. von der Polizei gesucht wurde, gab es am 28.7. eine Veranstaltung im Karl-Ernst-Osthaus Museum in Hagen, an der ca. 70 Leute teilgenommen haben. Es gab Beiträge zur aktuellen Situation, zur Person von Werner R. als Künstler und politischem Mensch und zu der Verleihung des Kunstpreises der Commune Sant´Alfio (Sizilien) an die Kooperative K und speziell an Werner R. für sein künstlerisches und soziales Engagement.

In einem Gespräch mit dem Hagener SPD Bundestagsabgeordneten René Röspel haben wir erreicht, daß dieser eine Anfrage an die Bundesjustizministerin gerichtet hat.

Wir werden auch weiterhin versuchen einzelne Personen, Organisationen und Medien anzusprechen. In dem Zusammenhang möchten wir alle bitten zu überlegen, ob Kontakte bestehen, die wir für die weitere Öffentlichkeitsarbeit nutzen können und sich ggf. bei uns zu melden. Auch Ideen für weitere Aktionen sind natürlich willkommen.

Bedanken möchten wir uns bei Euch/Ihnen für die breite Solidarität in Form von Spenden, Briefen, vielen Nachfragen und Teilnahme an der Museumsaktion, LeserInnenbriefen ...

Wir werden Sie/Euch weiter über die dann hoffentlich positivere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

 

Um Spenden für die weitere Unterstützungsarbeit bitten wir in bar oder auf das

QUADRUX Sonderkonto Kto Nr.: 101 021 453 Sparkasse Hagen BLZ: 450 500 01

Nachfragen und Anregungen an:

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