14 L 2901/03
Auszug aus der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen am 14.11.2003:

Der gegen die Auflage zu Ziff. 2. gerichtete Antrag hat indessen Erfolg, weil sich diese bei summarischer Betrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als offensichtlich rechtswidrig erweist. Das für die Versammlung vorgesehene Gelände um das Stadtparkrestaurant, d.h. der Stadtpark, steht im Eigentum der Stadt Bochum und ist der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich. Sind unbewegliche Sachen in dieser Weise der Öffentlichkeit verfügbar gemacht, stehen sie im Rahmen dieses „Widmungszwecks" für die Benutzung durch jedermann und damit auch für Versammlungen und Aufzüge der hier geplanten Art (Menschenkette) zur Verfügung und dürfen deshalb der Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 8 Aas. 1 GG nur entzogen werden, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG vorliegen.
Vgl. Ridder a.a.O. § 15, RdNr. 202 f.
Der Antragsgegner zu 1 hat die Auflage zu Ziff. 2. - die Freihaltung eines Sicherheitsbereichs von 300 m um das Stadtparkrestaurant - ausschließlich darauf gestützt, dass die Stadt Bochum - Ordnungsamt - unter dem 28. Oktober 2003 der SPD ein Sondernutzungsrecht im Sinne eines Hausrechts eingeräumt habe, welches versammlungsrechtliche Aktivitäten in dem aufgezeigten Areal nicht zulasse. Eine solche „Übertragung, eines Hausrechts" durch die öffentliche Hand auf einen Dritten/Privaten ist jedenfalls in dem Umfang rechtswidrig als dadurch die berechtigte Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG verhindert wird. Dies verkennt der Antragsgegner zu 1., wenn er sich durch die „Vergabe des Hausrechts" gebunden sieht, die strittige Auflage zu erlassen.
Dass bei Unterschreitung des vorgenannten Sicherheitsbereichs die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sein würde, hat er gerade nicht dargetan. Wenn ein Parteivorstandsmitglied der SPD am 7. November 2003 als einen Grund für die beantragte Sondernutzungserlaubnis angegeben hat, dass die Durchführung der Gremiensitzung im Stadtparkrestaurant akustische Ruhe erfordere, folgt daraus im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG nicht die Erforderlichkeit eines wie hier verfügten großen Sicherheitsabstandes von 300 m, der eine optische wie akustische Wahrnehmung durch den von der Versammlung angesprochenen Adressatenkreis (weitgehend) ausschließt. Dies gilt um so mehr als dem Antragsteller unter Ziff. 4. des Auflagenbescheides nicht unerhebliche Beschränkungen bei der Verwendung von Lautsprechern aufgegeben worden sind, die dieser akzeptiert. Schlüssige Anhaltspunkte, welche räumlichen Beschränkungen zur Gewährleistung etwa der persönlichen Sicherheit der an der SPD-Sitzung teilnehmenden Personen/Politiker unerlässlich sind, hat der Antragsgegner zu 1. nicht ansatzweise dargelegt und sind einer gerichtlichen Einschätzung entzogen.

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