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Nr. 45 • 31. Oktober 2000
Chip me up!
Mit der Karte in den RUB- Club
Zu Sparkassen-, EC-, Telefon-, Kredit-, Krankenkassen-, Pro7- Club-, Einkaufsrabatt-
und anderen mit so vielfältigen wie zweifelhaften Funktionen ausgestatteten Chipkarten sollen sich Studierende
an der RUB in Zukunft auch noch zwangsweise mit der Studiausweis-Chipkarte herumschlagen müssen.
Eine Neufassung der Einschreibeordnung der RUB, die wegen geänderter Bestimmungen im Hochschulgesetz nötig
geworden war, soll demnächst dem Senat zur Zustimmung vorgelegt werden. Auch wenn sich die Tragweite neuer
Formulierungen für die Zukunft schwer einschätzen lässt, sind bzgl. des Chipkarten-Studi- Ausweises
bemerkenswerte Neuerungen enthalten.
Die plakativsten die umstrittene Chipkarte betreffenden Änderungen der Einschreibeordnung lassen sich schnell
zusammenfassen:
So soll die momentan noch vorhandene Wahlmöglichkeit zwischen konventionellem Ausweis und der Chipkarte für
neueingeschriebende Studis zugunsten der Chipkarte wegfallen, die alten Ausweise sollen spätestens zum 31.
März 2006 ihre Gültigkeit verlieren; bislang nur versprochene bzw. angedrohte, aber nicht vorhandene
Funktionen der Chipkarte sollen mit der neuen Einschreibeordnung umgesetzt werden (z. B. für Prüfungsanmeldungen
oder als Copy- Card).
datenschutz …
Dass der Chip- Ausweis auch – auf dem alten Ausweis nicht vorhandene – Daten wie „Heimat- und Semesteranschrift,
Studiengänge mit Fach- und Hochschulsemester“ (§ 5 Abs. 2 des Entwurfs der neuen Einschreibeordnung)
enthält, erscheint zum einen überflüssig und stößt zum anderen auf datenschutzrechtliche
Bedenken. So hat der AStA – mangels Vorhandenseins eines/ einer behördlichen Datenschutzbeauftragen an der
RUB – die Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein- Westfalen um eine Stellungnahme zu den Chipkarten-Bestimmungen
der Einschreibeordnung gebeten.
… ist persönlichkeitsschutz
Zum einen wird in der Anfrage des AStA der Wegfall der Wahlmöglichkeit zwischen den Ausweisen, die im Datenschutzbericht
des Landes noch gefordert worden ist, kritisiert.
Darüber hinaus widerspreche die Speicherung personenbezogener Daten (wie bspw. den Studiengängen) auf
der Chipkarte dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, so wenige personenbezogene Daten wie möglich (‚Datenvermeidung‘)
in elektronischer Form vorzuhalten und zu verarbeiten.
Laut dem Entwurf soll es Fakultäten und anderen Uni- Einrichtungen erlaubt sein, „die im Chip gespeicherten
Daten zu lesen, speichern und insbesondere für
1. den Zugang zu Geräten und Räumen,
2. Prüfungsanmeldungen,
3. Teilnahmebescheinigungen,
4. Lehrveranstaltungen,
5. Gebührenzahlungen und Kopierdienste weiterzuverarbeiten.“ (§ 6 Abs. 3).
Vor allem ein per Chipkarte kontrollierter „Zugang zu Geräten und Räumen“ eröffnet prinzipiell die
Möglichkeit, Verhaltens- und Bewegungsprofile von Studierenden auf dem Campus zu erstellen, womit es vorbei
wäre mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Somit bleibt zunächst die Klärung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Landesdatenschutzgesetz abzuwarten;
unabhängig davon steht die Einrichtung einer Stelle für eineN DatenschutzbeauftragteN der RUB aus, was
lange genug von studentischen VertreterInnen in den Gremien eingefordert wird.
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Chipmunk, nordamerikanisches Erdhörnchen, ist mit seinen 8 bis 16 cm kaum
größer als eine Chipkarte;
ebenfalls auffällig die Ähnlichkeit der hellen und dunklen Längsstreifen. Die Chipkarte besitzt
hingegen keinen langen, stark behaarten Schwanz. |
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