Dienstag 21.05.19, 18:02 Uhr
Die Polizei und das Informationsfreiheitsgesetz

Keine Infos aus dem Repressionsbereich


Am gestrigen Montag hat das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen dargelegt, dass BürgerInnen keinerlei Recht auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW haben, wenn es sich um Repressionsmaßnahmen der Polizei handelt. Genau darum ging es. Die Polizei hatte bei einer Großdemonstration gegen einen NPD Aufmarsch am 1. Mai in Bochum mehrere Hundert Menschen über länger als 6 Stunden eingekesselt, festgehalten und etliche Strafanzeigen erstattet. Am 19. Juni gab es einen besonders brutalen Übergriff der Polizei in eine völlig friedliche Demonstration, die sich gegen den Auftritt einer rechten Politsekte (DASKUT) wandte. Ein Vierteljahr später hatte eine Bochumer Bürgerin einen Antrag auf Übermittlung von Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW gestellt. Sie wollte u. a. wissen, wie viele Personalienfeststellungen durchgeführt, wie viele Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden und wie viele davon zur Anklageerhebung führten. Die Polizei hatte eine Beantwortung der Fragen abgelehnt.
Der vorsitzende Richter erläuterte, dass das IFG nur sehr eingeschränkt Dateneinsicht für „normale BürgerInnen“ vorsieht.  JournalistInnen und ParlamentarierInnen hätte bessere Aussichten, Daten auch aus dem repressiven Bereich der Polizei zu erhalten. Er überzeugte dann den anwesenden Juristen der Polizei davon, dass allerdings Daten, die die Polizei JournalistInnen zur Verfügung gestellt hat, Teil des Verwaltungshandelns der Polizei sind und nach dem IFG zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Vertreter der Polizei versprach, – falls es solche Daten noch gibt – sie der Klägerin zur Verfügung zu stellen.