Donnerstag 06.09.18, 19:52 Uhr
Zum Selbstfreispruch des Rates im Fall Sami A.

Über die Pflicht zur Remonstration


Amtsrichter a. D. Ralf Feldmann kommentiert in einem Brief an den Oberbürgermeister und die Grüne Ratsfraktion deren jüngsten Äußerungen zur Abschiebung von Sami A.: »Sie stimmen nun – unterschiedlich entschieden – darin  überein: das Vorgehen der Abschiebepartner BAMF, Flüchtlingsminister Stamp und Stadt Bochum im Fall Sami A. war rechtswidrig, verstieß sogar gegen elementare Verfassungsprinzipien. Schuld daran waren jedoch allein das BAMF und Minister Stamp, während sich das Ausländeramt der Stadt nur an zwingende Weisungen des Ministers als oberster Ausländerbehörde des Landes gehalten habe. Sie, Herr Oberbürgermeister, bezeichnen diesen Gehorsam als unausweichlich. Die grüne Ratsfraktion hält ihn für „nachvollziehbar“.  Das Schweigen der SPD-Fraktion ist bemerkenswert.

Wenn Sie, Herr Eiskirch, vor dem Rat nun endlich einräumen, die Abläufe, insbesondere der Umgang mit dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, seien „keine Sternstunde der Gewaltenteilung“ gewesen, kann man Sie jetzt so verstehen, dass Behörden ein Gericht nicht mit halben Wahrheiten anlügen und in die Irre führen dürfen. Dies habe aber allein Minister Stamp zu verantworten, der das Ausländeramt angewiesen habe, das Gericht nicht über den Zeitpunkt der Abschiebung zu informieren, es vielmehr im Glauben zu lassen, der ursprünglich geplante Termin sei storniert. Begründet hatte er dies mit „dem außergewöhnlich sicherheitspolitischen und politischen Stellenwert“ des Falles. Das Ausländeramt habe  dieser Einschätzung der obersten Landesbehörde nicht widersprechen dürfen.
Es habe sich in den jahrzehntelangen Auseinandersetzungen stets an Recht und Gesetz gehalten und verdiene dafür alle Anerkennung. Der Rat bekräftigte diese Feststellung von links bis rechts mit kräftigem Beifall; auch Grüne und Linke klopften hier eifrig auf ihre Tische, obwohl ihre kritischen Presseerklärungen bereits vorbereitet waren. Nachfragen hatten sie nicht.

Dieser breite Selbstfreispruch des Bochumer Rates „Wir waren gezwungen mitzumachen, Stamp und BAMF sind schuld“ war offenbar in der nichtöffentlichen Sitzung des Ältestenrates, einer informellen Einrichtung für ganz heiße Eisen, als Sprachregelung erarbeitet worden. Es war ein Selbstfreispruch ohne Bereitschaft zur Sachverhaltsaufklärung des Bochumer Beitrags zum rechtsstaatlichen Elend. Einer genaueren Analyse hält das nicht stand.

Das Ausländeramt der Stadt Bochum war in die Planung und Durchführung der Abschiebung von Anfang an einbezogen. Es wäre verantwortungslos gewesen und ist angesichts der politischen und rechtlichen Brisanz ausgeschlossen, dass die Sache in Bochum nicht unter der Leitung des dafür verantwortlichen Rechtsdezernenten Kopietz gestanden hätte. Die Verantwortlichen in Bochum kannten insbesondere die von den Grünen zutreffend als „Tricksereien“ beschriebenen Rechtsverstöße, mit denen Sami A. um sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebracht werden sollte – und machten dennoch mit.

Dreh- und Angelpunkt der Abschiebung war das Abschiebehindernis „drohende Folter und menschenrechtswidrige Behandlung in Tunesien“. Darüber hat in einer gespaltenen Zuständigkeit das BAMF, nicht die Ausländerbehörde zu entscheiden.
Über ein ganzes Jahrzehnt hinweg hatten Gerichte, zuletzt 2017 das OVG Münster, rechtskräftig gegen Verwaltungsakte des BAMF entschieden, das keine Abschiebehindernisse sehen wollte. Ende März 2018 widerrief das BAMF dennoch  das vom OVG festgestellte Abschiebehindernis, weil sich die menschenrechtliche Situation in Tunesien nun verbessert habe.

Danach, so die Leiterin des Ausländeramtes Hubbert in ihrer Darstellung gegenüber dem Rat, hätten zahlreiche Fallkonferenzen der beteiligten Behörden darüber stattgefunden, wie eine Abschiebung rechtlich und tatsächlich gestaltet werden könne. Für sie überraschend habe das BAMF am 20. Juni die sofortige Vollziehung seiner Widerrufsentscheidung angeordnet. Diese Maßnahme sei ihr „aus keinem anderen vergleichbaren Fall bekannt“. Dadurch hatte ein Widerspruch des Betroffenen gegen den Verwaltungsakt des BAMF keine aufschiebende Wirkung mehr und das vom OVG noch 2017 festgestellte Abschiebehindernis galt zunächst als nicht mehr existent. Dagegen beantragte der Betroffene beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. In diesem Verfahren, an sich ein Eilverfahren, bemühte sich das Gericht um einen angemessenen Entscheidungszeitraum, um die Sache sorgfältig prüfen zu können, und fragte deshalb nach, ob eine Abschiebung bevorstehe, die den beantragten Rechtsschutz durch Fakten vereitelt hätte. Bei einer solchen Gefahr, hätte das Gericht die Vollziehung durch einen sog. „Hängebeschluss“  vorläufig angehalten.

In dieser Situation erteilte Minister Stamp die Weisung an die Stadt Bochum, dem Gericht den Abschiebetermin nicht mitzuteilen. Sollte das Ausländeramt der Stadt Bochum aufgrund der kontinuierlichen Kommunikation in die Strategie von BAMF und Minister noch nicht eingeweiht gewesen sein, lag diese mit der Weisung spätestens jetzt für die Ausländer- und Verwaltungsrechtler der Stadt, allen voran für den verantwortlichen Rechtsdezernenten klar zutage: Sami A. sollte – und zwar anders als  in allen dem Ausländeramt bisher bekannten vergleichbaren Fällen –  unter Vereitelung seines Rechtsschutzes am Gericht vorbei abgeschoben werden, das Ausländeramt dazu auch dem Gericht gegenüber Stillschweigen bewahren, die Gerichtsentscheidung sollte nicht abgewartet werden.

Die Begründung dieser Weisung des Ministeriums, „der außergewöhnliche sicherheitspolitische und politische Stellenwert“ des Falles, ist in keiner Weise tragfähig. Wahrscheinlich hat der Minister diese zwingenden Sicherheitsgründe nicht einmal näher substantiiert und die Stadt Bochum hat nicht nachgefragt.  Sie, Herr Oberbürgermeister nannten in Ihrer Ratserklärung keine. Wie auch?  Von Sami A. ging zum Zeitpunkt der Weisung keine Gefahr aus. Er befand sich in Abschiebehaft. Unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit hätte man die Gerichtsentscheidung also gefahrlos abwarten können. Der politische Stellenwert der Sache war rechtlich gänzlich irrelevant. Die Weisung des Ministers war somit evident rechtswidrig. Dennoch vertreten der Rechtsdezernent, die Amtsleiterin, mit ihnen der Oberbürgermeister  die Auffassung, das Ausländeramt habe der rechtswidrigen Weisung nicht widersprechen dürfen und sie sei für die Stadt  im Verhältnis zum Gericht bindend gewesen. Noch in ihrer Erklärung gegenüber dem Rat beharrte Amtsleiterin Hubbert darauf, es habe keine rechtliche Verpflichtung bestanden, das Gericht über den Abschiebetermin zu informieren. Dafür aber wohl, an einem rechtswidrigen Abschiebeverfahren teilzunehmen.

Sie, Herr Oberbürgermeister, sind ebenso wie der Rechtsdezernent dieser Erklärung der Amtsleiterin, die mir doch in gewissem Widerspruch zu Ihrem einleitenden Schuldbekenntnis zu stehen scheint, nicht entgegen getreten. Welchen Vertrauensvorschuss des Verwaltungsgerichts kann die Amtsleiterin, kann die Stadt Bochum mit dieser Einstellung in Zukunft noch erwarten? Wäre nicht endlich eine Entschuldigung der Stadt Bochum gegenüber dem Gericht angebracht?

Thomas Fischer, der ehemalige Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGH, erinnert in einem Kommentar auf Spiegel Online vom 21. August („Sami A. und der Rechtsstaat, Dann muss jeder sich fürchten“) daran, „ dass ein Beamter, der in Erwartung, dass ein zuständiges Gericht eine beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme für grundrechtswidrig halten und daher verbieten würde, das Gericht aktiv so anlügt, dass es von der Maßnahme keine Kenntnis erhält, evident gegen die Bindung an Rechts und Gesetz (verstoße)“, das Grundprinzip des Art. 20 III GG. Das Beamtenrecht verpflichtet ihn, in einem solchen Fall zumindest zu remonstrieren, also dem Weisungsgeber die Rechtswidrigkeit darzulegen und an einem  Verfassungsbruch nicht teilzunehmen. Dies wäre Aufgabe des Rechtsdezernenten gewesen, der hätte erkennen müssen, dass die Stadt Bochum, insbesondere auch die Fachbeamten der Stadt, durch die Weisung des Ministers zur Teilnahme an rechts- und verfassungswidrigem, möglicherweise strafbarem Tun genötigt werden sollten. Nicht zuletzt die Fürsorgepflicht für diese Beamten hätte dies geboten.

So weist Thomas Fischer, Autor eines führenden Strafrechtskommentars, darauf hin, auf welch dünnem strafrechtlichen Eis die vereinigten Abschiebeakteure im Fall Sami A. wandeln: § 234a StGB bedroht denjenigen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, der eine Person (In- oder Ausländer) mit Gewalt oder durch List aus der Bundesrepublik in ein Gebiet im Ausland verbringt und sie dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und dabei durch Willkürmaßnahmen Schaden zu erleiden.

Das Bochumer Ausländeramt, so jetzt die Erklärung in der Ratssitzung, war auch mit zwei Beamten auf dem Weg von der Abschiebehaftanstalt Büren zum Flughafen Düsseldorf zugegen. In dieser Zeit wurde Sami A. rechtswidrig daran gehindert,  telefonisch mit seiner Anwältin Kontakt aufzunehmen. Auch dies geschah offensichtlich in der Absicht, eine erfolgreiche Intervention der Anwältin beim Verwaltungsgericht noch am frühen Morgen der Abschiebung zu vereiteln, die aus Sicht der Abschiebeakteure den Erfolg der rechtswidrigen Aktion hätte gefährden können. Mit keinem Wort geht die Verwaltung in den Erklärungen im Rat darauf ein, warum die Vertreter des Ausländeramtes sich nicht energisch dafür eingesetzt haben, dass Sami A. mit seiner Anwältin telefonieren durfte.

Die Ratsmitglieder, die Ausländeramt und Rechtsdezernat mit ihrem Beifall Dank und Anerkennung aussprechen oder das Verhalten der Bochumer Verwaltung für zumindest „nachvollziehbar“ halten, hätten allen Anlass gehabt, kritisch nachzuhaken, mit welchen Maßnahmen die Verwaltung dafür sorgen will, dass sich so etwas nicht wiederholt. Die Frage – immerhin des FDP-Ratsmitglieds Haltt – nach den Konsequenzen für die Zukunft – auch zum Schutz der Beamten, denen angesonnen wurde aus politischer Opportunität das Recht beiseite zu schieben – blieb gänzlich unbeantwortet.

Wenn allein Minister Stamp der Bösewicht wäre, hätte sich der Rat gegen ihn und energisch vor seine Beamten stellen und in einer Resolution dagegen verwahren können, dass der Minister Beamte der Stadt Bochum angehalten hat, gegen Verfassung und Recht zu verstoßen – verbunden mit einer Aufforderung zum Rücktritt. Sie, Herr Oberbürgermeister, SPD und Grüne hätten in der Sitzung des Ältestenrats eine solche Resolution anregen können. Das stände allerdings im Widerspruch dazu, dass die Verwaltungsspitze in enger Abstimmung mit dem Minister gegen die Anordnung des Gerichts, Sami A. zurückzuholen,  also gegen eine Folgenbeseitigung der rechtswidrigen Abschiebung,  Beschwerde einlegte, diese also starrsinnig verteidigte. Rechtsdezernent Kopietz blieb in der Ratssitzung sogar bei der abwegigen Auffassung, man habe gegen die Entscheidung des OVG in dieser Sache durchaus Verfassungsbeschwerde einlegen können, davon aber unter dem Druck der Zwangsgeldbeschlüsse abgesehen. Wer so argumentiert – gegen das einhellige Votum aller Experten, die im Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine Verfassungsbeschwerdebefugnis der Stadt entdecken konnten – , der ist nach wie vor von der Richtigkeit eines gemeinsamen rechtswidrigen Vorgehens aller beteiligten Behörden überzeugt.

Wenn ein Koch mit machtvoller Geste einen Kellner bedrängt, ein vergiftetes Mahl zu servieren: was tut der dann? Gehorsam darf nicht die Antwort sein, dass Gehorsam „nachvollziehbar“ sei, auch nicht.«