Mittwoch 15.08.18, 20:05 Uhr
Die Stadt Bochum kündigt an:

„Sami A. ist zurückzuholen.“


Zu der heutigen gegen sie ergangenen Entscheidung des OVG Münster erklärt die Stadt Bochum: »Die heutige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster ist klar: Sami A. ist zurückzuholen. Auf Initiative des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hatte die Ausländerbehörde der Stadt Bochum den von den Sicherheitsbehörden als Gefährder eingestuften Salafisten Sami A. am 13. Juli 2018 nach Tunesien abgeschoben.
Bereits 2015 war in letzter gerichtlicher Instanz die von der Stadt Bochum erlassene Ausweisungsverfügung bestätigt worden. Allerdings war eine Abschiebung nach Tunesien wegen möglicher Folter oder Verfolgung in einem gesondert durchgeführten Asylverfahren untersagt worden. Durch eine neue Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) war dieses Abschiebehindernis aufgehoben worden. Gegen diese Entscheidung hatte die Anwältin von Sami A. Klage erhoben.
Auch wenn die Stadt Bochum eine andere Rechtsauffassung hat und diese dem Gericht mitgeteilt hat, wird die Stadt keine weiteren Rechtsmittel einlegen und die Entscheidung – soweit sie in der Zuständigkeit der Stadt liegt – umgehend umsetzen.
Dazu stellt zunächst die Ausländerbehörde in dieser Einzelfallentscheidung eine „Betretenserlaubnis“ aus und übermittelt sie der Anwältin des Herrn A., damit er trotz der bestehenden Einreisesperre nach Bochum zurückkehren kann. Ebenso wird eine Kostenübernahme für den Rückflug übermittelt.
Die Ausländerbehörde der Stadt Bochum ersucht das Auswärtige Amt, Sami A. ein Visum zur einmaligen Einreise nach Deutschland auszustellen.
Nach seiner Ankunft in Deutschland muss er sich umgehend bei der Ausländerbehörde der Stadt Bochum melden.
Er wird keine Aufenthaltserlaubnis erhalten sondern lediglich eine Duldung. Die gilt bis zum Ende des noch gegen die Entscheidung des BAMF laufenden Hauptsacheverfahrens, in dem letztlich darüber entschieden wird, ob ihm in seinem Heimatland tatsächlich Folter droht.«