Donnerstag 03.08.17, 21:23 Uhr

Entwurf einer Zweckentfremdungssatzung


Das Netzwerk Stadt für alle schreibt: »Der Rat der Stadt Bochum hat die Verwaltung aufgefordert einen Entwurf für eine Zweckentfremdungssatzung zu erarbeiten, über den die Ratssitzung am 31. August beraten soll. Das Netzwerk »Stadt für Alle« begrüßt die Entscheidung des Rates, nun endlich eine Zweckentfremdungssatzung in Auftrag zu geben. Wir haben uns schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie eine solche Zweckentfremdungssatzung aussehen könnte und einen Entwurf erarbeitet, den wir zur Diskussion stellen wollen. Er orientiert sich an bestehenden Satzungen aus Münster, Dortmund, Bonn und Köln und befindet sich im Anhang.

Die wohnungspolitische Debatte in Bochum hat in den vergangenen Monaten eine neue Dynamik bekommen. Nicht zuletzt die Hausbesetzung in der Herner Straße trug dazu bei. Sie hat an einem konkreten Beispiel klar gemacht: Es gibt wirklich Leerstand, der durch das Nichthandeln von Eigentümer*innen ungenutzt bleibt. Wir danken an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich »SquatBO« für den mutigen Impuls.

Schon im Oktober 2016 besuchte das Netzwerk »Stadt für Alle« in Form eines Rundgangs vier Leerstände in der Bochumer Innenstadt und forderte die Einführung einer Zweckentfremdungssatzung. Dafür wird es auch höchste Zeit, hat doch die neue schwarzgelbe Landesregierung angekündigt, die Möglichkeit eine kommunale Zweckentfremdungssatzung zu erlassen aus dem NRW-Wohnungsaufsichtsgesetz zu streichen.

Im Leitfaden zum Wohnungsaufsichtsgesetz NRW steht: „Wohnraum kann danach einer Zweckentfremdungsgenehmigung unterfallen, wenn er anderen als Wohnzwecken zugeführt wird oder abgerissen wird oder leer steht.“ Weiterhin heißt es dort: „Gemeinden, die dies für erforderlich halten, können entsprechend den Vorgaben der Ermächtigung nach eigenem Ermessen durch Satzung festlegen, ob, in welchen Bereichen und unter welchen Auflagen eine Zweckentfremdung von Wohnraum mit Genehmigung zulässig sein soll.“

Damit eine Zweckentfremdungssatzung als wohnungspolitisches Instrument auch Wirkung zeigt und tatsächlich Leerstände erfasst, kartiert und aktiviert, halten wir einen Mix aus Sanktionsmöglichkeiten und Förderungen für notwendig. Eine Übergangsvorschrift, wie sie die Stadt Bonn auch hat, kann dafür sorgen, dass diese Satzung auch für Wohnraum gilt, der schon vor Inkrafttreten der Satzung leer stand, also zweckentfremdet wurde (§ 11).

Wir sind uns im Klaren darüber, dass eine Zweckentfremdungssatzung nicht alle Probleme lösen wird. Noch immer leben Geflüchtete in Containern. In Bochum gibt es zahlreiche Büroflächen, die leer stehen und zu Wohnungen umgebaut werden könnten. Sie werden von einer Zweckentfremdungssatzung nicht erfasst. Nach wie vor halten wir an unserer Forderung nach einem kommunalen und gemeinnützigen Wohnungsbau fest, der, anders als sozialer Wohnungsbau nach den aktuellen Modellen, dauerhaft belegungs- und preisgebundenen Wohnraum schaffen kann. In unserem Satzungsentwurf haben wir deshalb vorgesehen, dass Ausgleichszahlungen in kommunalen Wohnraum investiert werden (§ 8, 1).«
Der Satzungsentwurf.