Mittwoch 22.06.16, 15:52 Uhr

Unzulässige LEG-Mieterhöhungen


Beim Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend sind etliche LEG-Mieter aus Hattingen vorstellig geworden, die Mieterhöhungsverlangen bekommen haben, die mit drei Vergleichswohnungen begründet sind. Da Hattingen wie auch Bochum über einen qualifizierten Mietspiegel verfügt, ist dergleichen unzulässig. Der Mieterverein befürchtet, dass die LEG solche Versuche auch in Bochum starten könnte, wo das Unternehmen über 1000 Wohnungen vermietet. Er warnt deshalb alle LEG-Miete, solchen Mieterhöhungen zuzustimmen. Denn tut man dies, muss man die Erhöhung auch zahlen, obwohl die Forderung unzulässig ist.

„Die LEG hat drei Wohnungen am Reschop in Hattingen, die längere Zeit leer gestanden haben, aufwändig renoviert und mit neuen Bädern ausgestattet. Die neuen Mieter dort zahlen tatsächlich eine Miete, die weit oberhalb der Ortsüblichen Vergleichsmiete liegt“, erklärt Rechtsberater Rainer Klatt vom Mieterverein die Lage. „Das heißt aber noch lange nicht, dass die anderen Mieter nun ebenfalls so viel zahlen müssen.“

Grundsätzlich, so Klatt, ist die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mittels Vergleichswohnungen zulässig. In Hattingen gilt das aber ebenso wie in Bochum nicht, weil beide Städte einen qualifizierten Mietspiegel haben. Überall, wo es ein solches Instrument gibt, ist nur noch dieser Mietspiegel maßgeblich für die Ermittlung der Ortsüblichen Vergleichsmiete. Es ist sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Vermieter den Mietspiegelwert auch dann mitteilen muss, wenn er sein Mieterhöhungsverlangen anders als mit dem Mietspiegel begründet. Klatt: „Das hat die LEG nicht getan. Insofern ist das Verlangen auch formal fehlerhaft.“

Vor allem aber ist der Mietspiegelwert für die Wohnungen am Reschop inhaltlich viel niedriger als die von der LEG angegebenen Vergleichsmieten. Der Mieterverein hat für seine Mitglieder daher Zustimmungen zurückgewiesen, und dabei wiederholt die Erfahrung gemacht, dass die LEG diese Schreiben ignoriert und stattdessen den Mietern Ermahnungen schickt, weil deren Zustimmung noch nicht vorliegt.

Für Aichard Hoffmann, Pressesprecher beim Mieterverein, sind die LEG-Mieterhöhungen ein besonderes Ärgernis: „Die LEG ist eine Wiederholungstäterin. Vor ein paar Jahren hat sie 1000de Mieter ins Bockshorn gejagt, indem sie versuchte, sie zu einer freiwilligen Mieterhöhung nach § 557 BGB zu überreden. Die Schreiben sahen täuschend ähnlich jenen, die jeder Mieter kennt, wenn er eine normale Mieterhöhung nach § 558 BGB bekommt. Nur, dass in diesem Falle die Mieter eben nicht zustimmen mussten. Wir befürchten jetzt konkret, dass die LEG wie damals auch ihr unrechtmäßiges Handeln auf andere Städte ausdehnt und auch in Bochum bald solche Mieterhöhungsverlangen auftauchen.“

Deshalb weist der Mieterverein nachdrücklich darauf hin, dass auch Bochum über einen qualifizierten Mietspiegel verfügt. Nur mit diesem können Mieterhöhungsverlangen wirksam begründet werden. Mieter brauchen und sollten anderen Mieterhöhungen nicht zuzustimmen.