Freitag 29.03.13, 13:37 Uhr
Artikel 5,1 des Grundgesetzes der BRD:

Eine Zensur findet nicht statt 1


monty python - das leben des brian (Deutsch) always look on the bright side of life

Wenn am heutigen Freitag um 19 Uhr die Initiative Religionsfrei im Revier im Sozialen Zentrum den Film „Das Leben des Brian“ zeigt, hat sie gut Lachen. Die Veranstaltung wird öffentlich sein. Der Eintritt ist frei. Es ist der Initiative in den vergangenen Tagen gelungen, einer größeren Öffentlichkeit bekannt zu machen, mit was für einem antiquierten Feiertagsgesetz die BürgerInnen in NRW bevormundet werden. Alle Unterhaltungsveranstaltungen sind heute untersagt. Selbst private Filmvorführungen sind außerhalb von Wohnungen verboten, wenn der betreffende Film auf dem Index steht. Die Initiative hat es auch geschafft, die zuständigen Zensurbehörden in Widersprüche zu verwickeln. Gestern schrieb die Bezirksregierung an die Initiative: „Bezug nehmend auf Ihre Mail vom 25.03.2013 teile ich mit, dass die FSK natürlich nicht zuständig ist, private Filmvorführungen oder Fragen nach dem Sonn-und Feiertagsgesetz NW zu beurteilen.“. Am 21. Februar hatte noch die selbe Stelle mitgeteilt: „Nach Auskunft des Innenministeriums NRW ist für die Feststellung der Zulässigkeit der Vorführung von Filmen am Karfreitag die FSK (Freiwillige Kontrolle der Filmwirtschaft) zu der Stelle im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Feiertagsgesetzes NW bestimmt worden.“
Nachfolgend die vollständige Korrespondenz zwischen Initiative und Bezirksregierung:

Abs.: Initiative Religionsfrei im Revier

An die
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
18. 3. 2013

Gesetz über die Sonn- und Feiertage in NRW
Zur Vorführung geeignete Filme am Karfreitag

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gesetz über die Sonn- und Feiertage in NRW schreibt in § 6.3.3 vor:
„Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind“…
Wir möchten Sie bitten, uns eine Liste der zur Aufführung am Karfreitag als geeignet anerkannten Filme zu schicken.
Die Initiative Religionsfrei im Revier möchte sich am Karfreitag den Film „Das Leben des Brian“ anschauen. Falls der Film von der zuständigen Zensurbehörde nicht als zur Aufführung geeignet eingestuft wird, möchten wir wissen, ob es erlaubt ist, den Film bei einem nicht öffentlichen internen Treffen der Initiative vorzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

M. B.

Am 21.03.2013 07:48:

Sehr geehrter Herr B.,

mit Schreiben (Fax) vom 18.03.2013 haben Sie sich nach der vom Kultusminister bestimmten Stelle zur Feststellung der zur Aufführung am Karfreitag geeigneten Filme im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes NW erkundigt.
Nach Auskunft des Innenministeriums NRW ist für die Feststellung der Zulässigkeit der Vorführung von Filmen am Karfreitag die FSK ( Freiwillige Kontrolle der Filmwirtschaft) zu der Stelle im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Feiertagsgesetzes NW bestimmt worden.
Weitere Fragen zu Filmen, deren Aufführung am Karfreitag geeignet sind, bitte ich mit dieser Stelle zu klären.
Die Kontaktdaten:  FSK, Murnaustr.6, 65189 Wiesbaden
Internet: www.fsk.de
Tel.: 0611-77891-0
Fax: 0611-77891- 39
Ob der von Ihnen genannte Film „ Das Leben des Brian“ zu den für die Aufführung am Karfreitag geeigneten Filmen gehört, ist ebenfalls mit der FSK zu klären.

Soweit ein nicht geeigneter Film außerhalb von Wohnungen vorgeführt wird, ist dies nach § 6 Abs.3 Nr. 2 FTG NW  auch bei privaten unterhaltenden Veranstaltungen  an Karfreitag nicht erlaubt.

Die Stadt Bochum habe ich entsprechend informiert, da Sie ein gleichlautendes Schreiben auch an die Stadt Bochum gerichtet haben. Ein zusätzliches Schreiben an Sie von der Stadt Bochum ist daher nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
H.J.K.
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 21

Am 25.03.2013

Betreff: Re: Sonn- und Feiertagsgesetz NW- Filmvorführungen am Karfreitag

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Ich habe Ihren Hinweis auf die FSK geprüft. Die FSK erklärt sich allerdings für nicht zuständig.
Die FSK betont, dass sie ausschließlich Aussagen für die Filmwirtschaft treffe. Sie prüfe die Eignung für kommerzielle öffentliche Filmvorführungen.
Sie treffe ausdrücklich keine Aussagen über die Eignung für private Filmvorführungen.
Meine Anfrage bezog sich nicht auf eine kommerzielle Vorführung in einem Kino sondern auf eine nicht kommerzielle nicht öffentliche Filmvorführung.
Sie schreiben:
„Soweit ein nicht geeigneter Film außerhalb von Wohnungen vorgeführt wird, ist dies nach § 6 Abs.3 Nr. 2 FTG NW  auch bei privaten unterhaltenden Veranstaltungen  an Karfreitag nicht erlaubt.“
Bitte teilen Sie mir mit, welche Stelle für die Feststellung der Eignung von Filmen für nicht öffentliche und nicht kommerzielle Vorführungen zuständig ist?

Mit freundlichen Grüßen
M. B.

Am 28.03.2013
Sehr geehrter Herr B.,

Bezug nehmend auf Ihre Mail vom 25.03.2013 teile ich mit, dass die FSK natürlich nicht zuständig ist, private Filmvorführungen oder Fragen nach dem Sonn-und Feiertagsgesetz NW zu beurteilen.
Die FSK trifft aber Aussagen zur Eignung von Filmen für öffentliche Filmvorführungen am Karfreitag . Diese Feststellung zur Eignung wird durch das Kultusministerium NRW im Sinne des § 6 Abs.3 Nr.3 FTG NW  übernommen.
Ein von der FSK als nicht für die öffentliche Vorführung am Karfreitag geeignet eingestufter Film darf somit nach dem FTG NW (§6 Abs.3 Nr.3) am Karfreitag nicht vorgeführt werden.
Hierbei ist auch unerheblich ob dieser Film kommerziellen Zwecken dient oder kostenfrei vorgeführt wird.
Bei einer privaten Filmvorführung am Karfreitag ist § 6 Abs.3 Nr.2 FTG NW zu beachten.
Die private Filmvorführung – soweit sie überhaupt als privat bezeichnet werden kann, wenn ein Teilnehmerkreis nicht feststeht und/oder für den Film geworben wird – stellt außerhalb von Wohnungen eine unterhaltende Veranstaltung dar, die nach § 6 Abs.3 Nr.2 FTG NW ebenfalls am Karfreitag nicht erlaubt ist.
Eine Zuwiderhandlung ist nach § 11 Abs.1 Nr.4 FTG NW eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 11 Abs.2 FTG NW mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

H-J. K.
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 21


Ein Gedanke zu “Eine Zensur findet nicht statt

  • Erich Eisel

    DAS LEBEN DES BRIAN JONES!

    Danke für den Film – ich wollte immer schon wissen, was aus Brian geworden ist, nachdem er von Mick bei den Stones rausgeschmissen wurde. Offenbar – nach dieser lahmen Lala – konnte er am Ende gar nicht mehr richtig Gitarre spielen – und hat wohl auch keine Drogen mehr genommen. Oder sollte das mit dem Wacholderbusch ein versteckter Hinweis sein ? – mal ausprobieren!

    Fröhliche Weihnachten aus dem verschneiten Bochum-Langendreer wünscht Erich

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