Donnerstag 28.02.13, 20:19 Uhr
Witz: Bochums schlüssiges Konzept zur Hartz IV-Mietobergrenze

Die Clowns sind überall 1


Norbert Hermann für Bochum Prekär
In diesen Tagen ist ja „Klartext“ angesagt: Steinbrück hat die Vorsitzenden zweier grosser italienischer Wählervereinigungen als „Clowns“ bezeichnet – natürlich ohne sie beleidigen zu wollen. Die SPD-Führung springt ihm zu Hilfe. Ob im „Amt für Soziales und Wohnen“ und im Jobcenter auch Clowns aktiv sind, ist hier unbekannt – ein Witz ist es immer wieder was sie tun, allerdings zu Lasten der Betroffenen. Jetzt haben sie ein Papier veröffentlicht, das sie nennen: „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) nach den Bestimmungen des SGB II und SGB XII“.
Entweder haben sie die Diskussionen und Gerichtsentscheide der letzten Jahre verschlafen oder sind einfach frech und versuchen es noch einmal mit der bekannten Methode „Aussitzen“.
Ein den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügendes „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung der Mietobergrenzen erfordert aufwendige sozialwissenschaftliche Erhebungen und eine entsprechende wissenschaftliche Bearbeitung. Dabei können Kosten in Höhe von mehreren hunderttausend Euro entstehen. Dieser zusammengekloppte Witz auf vier Seiten lohnt nicht sich weiter damit zu befassen … .
Wie üblich haben sie das Papier klammheimlich erstellt und weder Sozialausschuss und Rat noch die  Betroffenen, Beratungsstellen und die Öffentlichkeit informiert.

Das Papier ist hier zu finden:
Die gesamte KdU-Richtlinie der Stadt Bochum von Februar 2012 findet sich hier.
Hier die Version des Jobcenters mit Markierungen für die interne Verwaltung.
Als Auszug daraus die aktuellen Mietobergrenzen.
In der Version des Jobcenters hier.
Weitere Informationen dazu im Beitrag vom 12.7.2012.


Ein Gedanke zu “Die Clowns sind überall

  • Norbert Hermann

    Für die mitlesenden und offensichtlich unbedarften und uninformierten Kolleg_innen der Stadt, des Jobcenters und der Parteien:
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    Das BSG definiert ein schlüssiges Konzept als „ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall“ (BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rz. 19).
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    Das BSG hat zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes folgende Vorgaben gemacht (aaO):
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    Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
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    es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete , Differenzierung nach Wohnungsgröße,
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    Angaben über den Beobachtungszeitraum,
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    Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
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    Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
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    Validität der Datenerhebung,
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    Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

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