Dienstag 22.05.12, 19:55 Uhr
Unabhängige Sozialberatung:

„Rechtsbruch seit Jahren“


Die Unabhängige Sozialberatung teilt mit: »Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16. Mai 2012 seine Entscheidung aus 2009 nochmals verdeutlicht, indem es die Richtlinien des Wohnraumförderungsgesetzes (WNG) nochmals als maßgeblich für die Berechnung der Angemessenheit für Sozialhilfe- und ALG II – Empfänger bezeichnete. Diese sehen eine 50m² Wohnung für Singles und je weitere Person plus 15 m² vor. In Bochum wie in vielen anderen Kommunen NRWs wurden für Singles bisher rechtswidrig nur 45 m² als „angemessen“ akzeptiert.
Auch bei Mehrpersonenhaushalten waren die als „angemessenen“ bezeichneten Quadratmeter jeweils um 5 m² zu niedrig.
Bedingt durch die höheren m²-Zahlen ergeben sich auch andere Höchstgrenzen bei der Berechnung der KdU. In Bochum haben damit hunderte Hartz IV- und Grundsicherungsbezieher zu niedrige Kosten der Unterkunft erhalten.
Die Frage, ob zusätzlich in der Vergangenheit behördliche Kostensenkungsaufforderungen überhaupt rechtmäßig waren und Wirksamkeit entfalteten, ist noch zu prüfen.
Die Unabhängige Sozialberatung erwartet vom Bochumer Jobcenter und vom Sozialamt, dass unverzüglich ihre KdU-Richtlinien korrigiert werden und dass rückwirkende Nachzahlungen bei rechtswidrig zu niedrig berechneten Kosten der Unterkunft erfolgen.
Wichtig ist jetzt für Betroffene, welche zu niedrige Kosten der Unterkunft erhielten, schnellstmöglich einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Die Unabhängige Sozialberatung ist bei dieser Antragsstellung gerne behilflich
Alsenstr. 19a,  dienstags. 16-18 Uhr, 0174 / 80 560 80«