Mittwoch 20.07.11, 10:45 Uhr
DGB Tipps für SchülerInnen:

Was ist bei Ferienjobs zu beachten? 1


In Nordrhein-Westfalen stehen die Sommerferien vor der Tür. Für viele Schülerinnen und Schüler beginnt damit die Zeit der Ferienjobs. „Ferienjobs sind eine gute Möglichkeit, das Taschengeld aufzubessern und Einblicke in die Arbeitswelt zu bekommen“, sagt Tim Ackermann von der DGB-Jugend „Allerdings darf nicht jede Schülerin und jeder Schüler alle Tätigkeiten ausüben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.“ Der DGB schreibt: »Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.
Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten. Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.
Wichtig ist: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Dann darf er oder sie im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist aber tabu – außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, auf das Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten. Außerdem müssen sie die Schülerinnen und Schüler für ihren Ferienjob unfallversichern.«
Ackermann empfiehlt den Jugendlichen, den Lohn im Blick zu behalten: „Auch Ferienjobs sollten fair entlohnt werden. Wir wollen einen Mindestlohn von 8,50 €. Beiträge zur Sozialversicherung fallen ja nicht an. Wenn der Lohn allerdings über 896 Euro pro Monat liegt, werden Steuern fällig. Die werden aber normalerweise im nächsten Jahr vom Finanzamt wieder erstattet. Wichtig ist, eine Lohnsteuerkarte abzugeben.“


Ein Gedanke zu “Was ist bei Ferienjobs zu beachten?

  • Norbert Hermann

    Ferienjob und Hartz IV

    Zu beachten sind Sonderregelungen für Schüler und Schülerinnen unter 25 Jahren, die von Hartz IV-Leistungen leben:

    Über 15jährige dürfen während der Schulferien maximal 4 Wochen pro Jahr arbeiten, auch wenn es keine Vollzeittätigkeit ist. 1.200,– (eintausendzweihundert) Euro kalenderjährlich bleiben hier anrechnungsfrei.

    In der übrigen Zeit sind Nebentätigkeiten erlaubt. Monatlich bleiben 100,– (einhundert) Euro anrechnungsfrei, höherer Verdienst wird zu 80 % angerechnet.

    Kinder unter 15 und über 13 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden werktäglich altersangemessene Tätigkeiten (wie z.B. Zeitungen austragen) übernehmen. Einkommen über 100,- (einhundert) Euro wird hier immer komplett angerechnet.

    Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht entgeltlich arbeiten. Tätigkeiten im Familienhaushalt wie auch geringfügige Hilfeleistungen (z.B. Blumengiessen für verreiste Nachbarn), dürfen übernommen werden, sofern sie aus Gefälligkeit erfolgen.

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