Dienstag 22.02.11, 14:24 Uhr

Fragwürdige LEG-Mieterhöhungen 2


Der Mieterverein informiert in einer Pressemitteilung: »Die Mieterhöhungen nach § 557 BGB, die die ehemals landeseigene Wohnungsgesellschaft LEG derzeit in zahlreichen Städten NRWs verschickt, werden am Donnerstag Gegenstand einer aktuellen Stunde im Düsseldorfer Landtag. Die Fraktionen der SPD und der Grünen wollen mit einem Eilantrag erreichen, dass die Landesregierung kurzfristig prüft, ob diese Mieterhöhungen mit der Sozialcharta zu vereinbaren sind und wie sie ggf. gestoppt werden können. In immer mehr Städten Nordrhein-Westfahlens – belegt sind Münster, Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen und Dorsten – schreibt die LEG derzeit Mieter an und macht eine Mieterhöhung nach § 557 BGB geltend. Die Schreiben ähneln stark normalen Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete, der Mieter zustimmen müssen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind jedoch in § 558 BGB geregelt. Mieterhöhungen nach § 557 BGB sind hingegen rein freiwillig – Mieter müssen nicht zustimmen.
Diese Freiwilligkeit wird in den LEG-Schreiben mit keiner Silbe erwähnt. Im Gegenteil: In Münster sind bereits Erinnerungsschreiben aufgetaucht, mit der Mieter, die keine Zustimmung erteilt hatten, ermahnt werden „dass Ihre Zustimmungserklärung bis zum 31.01.2011 bei uns eingegangen sein muss“. Nach Protesten ersetze die LEG das Wort „muss“ durch „sollte“.
Die ehemals landeseigene LEG wurde 2008 trotz massiver Proteste von der Regierung Rüttgers an die US-Fondsgesellschaft „Whitehall“ verkauft. Dabei wurde eine „Sozialcharta“ vereinbart, die u. a. die Mieter vor steigenden Mieten schützen sollte. In allen Fällen, in denen Mietervereinen die aktuellen Mieterhöhungsschreiben vorliegen, ist eine „normale“ Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht möglich, weil die ortsübliche Vergleichsmiete bereits erreicht oder sogar überschritten ist.«


2 Gedanken zu “Fragwürdige LEG-Mieterhöhungen

  • Maas

    Guten Tag,

    wir sind Mieter der LEG in Bochum und haben Ende Juni ein SChreiben von LEG bekommen, in dem die uns bitten der Mieterhöhung zuzustimmen. LEG gibt uns dazu FRist bis Ende AUgust und droht mit einer Klage nach Ablauf weiterer 3 Monate.Sollen wir der Erhöhung zustimmen?
    Danke
    T.Maas

  • Aichard Hoffmann

    Das kommt darauf an, was das für eine Mieterhöhung ist. Die LEG ist Anfang des Jahres aufgefallen mit Mieterhöhungsverlangen nach § 559 BGB und hat den Mietern dabei nicht mitgeteilt, dass die Zustimmung rein freiwillig ist. Solche Schreiben kann (und sollte) man ignorieren.

    Handelt es sich aber um eine (normale) Mieterhöhung nach § 558 BGB, muss man kucken, ob die Wohnung richtig in den Mietspiegel eingeordnet ist (wie sie eingeordnet ist, steht im Schreiben). Wenn ja, sollte man zustimmen, weil sonst in der Tat eine Klage droht (die man dann auch verliert). Wenn aber die geforderte Miete höher ist als der Mietspiegelwert, braucht man nicht zuzustimmen (oder teilweise zustimmen, wenn der Mietspiegelwert zwischen alter und geforderter neuer Miete liegt). Mietspiegelwert = Obergrenze für Mieterhöhungen.

    Den Mietspiegel gibt’s auf http://www.bochum.de oder auf http://www.mieterverein-bochum.de.

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