Dienstag 10.02.09, 16:00 Uhr

Arbeitslosengeld: Sperrzeit bei verspäteter Meldung droht


Der DGB Ruhr-Mark schreibt: »In Bochum haben im letzten Jahr 1.223 Arbeitslose nur deswegen eine Sperrzeit bekommen, weil sie sich nicht früh genug bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet haben. In Bochum ist jede dritte Sperrzeit durch eine zu späte Meldung verursacht. Die Folge: In der ersten Woche der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld. „Da können einem schon mal 200 bis 300 Euro verloren gehen“, sagte DGB Regionsvorsitzender Michael Hermund. Leider hat es sich noch nicht ausreichend herumgesprochen, dass Arbeitslose sich auch schon dann bei der Agentur melden müssen, wenn die Arbeitslosigkeit noch gar nicht eingetreten ist, sie aber bereits die Kündigung erhalten haben. Eine Meldung ist auch telefonisch unter der Service-Nummer 01801-555 111 möglich. Dort wird die Meldung entgegengenommen und die Anrufer erhalten dann einen Termin zum persönlichen Gespräch mit der zuständigen Vermittlungsfachkraft. Der DGB weißt deswegen noch einmal darauf hin, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet hat, sich drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, arbeitsuchend zu melden. Dies gilt sowohl nach einer Kündigung, aber auch, wenn das Arbeitsverhältnis zum Beispiel wegen Befristung endet. „Eine Sperrzeit zu verhängen, ist in den meisten Fällen unnötig und eine besondere Härte für die Arbeitslosen. Sie verlieren nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern müssen auch noch mit weniger Arbeitslosengeld auskommen, “ sagte Hermund.
Der DGB kritisiert, dass das Recht sehr kompliziert sei und das Versäumnis in der Regel auf Unkenntnis beruht – und nicht die mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung die Ursache für das Versehen ist. Wenn die Drei-Monatsfrist nicht eingehalten werden kann, weil der Kündigungszeitraum kürzer ist, sind die Arbeitnehmer sogar verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen zu melden. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigungszeit von Beginn an auf weniger als drei Monate begrenzt ist. In diesem Fall ist die Meldung notwendig bevor die Beschäftigung aufgenommen wurde. „Hier gibt es viele Fallstricke, für die Arbeitsuchende nicht in Haftung genommen werden sollten“, so Hermund.
Der DGB fordert alle Arbeitslosen mit niedrigem Arbeitslosengeld auf, zu prüfen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Wer zum Beispiel als Alleinstehender weniger als 700 Euro einschließlich Wohngeld im Monat zur Verfügung hat, für den kann sich ein Antrag lohnen. Bei einer Familie mit zwei Kindern liegt die Grenze etwa bei 1400 €. „Es ist besser, frühzeitig die Anträge zu stellen, als sich zu verschulden, weil Hartz IV nicht rückwirkend gezahlt wird“, so Hermund.
Der DGB fordert die Agentur auf, bei der Beurteilung dieser Versäumnisse großzügig vorzugehen. Vor allem Menschen, die mit dem deutschen Recht oder der deutschen Sprache nicht so vertraut sind, haben häufig Schwierigkeiten, diese Vorschriften zu beachten. Die Agentur hat hier durchaus Ermessensspielräume, die auch genutzt werden sollten, meint der DGB.«