Dienstag 05.02.08, 08:00 Uhr

„Steine kann man nicht essen“


Die Unabhängige Sozialberatung hat auf ein Urteil des Landessozialgerichts geklagt, mit dem ein Bochumer erfolgreich seinen Anspruch auf Zahlungen der ARGE durchgesetzt hat. Auch wenn ein Hartz IV-Abhängiger durch Erbschaft Miteigentümer eines Mehrfamilienhaus wird, kann ggf. weiterhin Anspruch bestehen auf Hartz IV-Leistungen. Jedenfalls vorläufig so lange, bis gutachterlich festgestellt ist, ob dieser Hausanteil überhaupt verwertbar ist und ggf. in welcher Höhe. Da das Haus zudem belastet ist und den Mieteinnahmen hohe Belastungen gegenüber stehen, müsse von Mittellosigkeit ausgegangen werden.
Sollte das einzuholende Sachverständigengutachten eine Verwertbarkeit feststellen, wäre die Leistung – auch rückwirkend – dann als Darlehn zu gewähren. Der Kläger und seine Prozeßvertretung hatten argumentiert, für derartige Hausanteile existiere kein Markt, es sei unverkäuflich und der Anteil sei auch nicht weiter beleihbar. So müsse von weiter bestehender Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden, denn: „Steine kann man nicht essen“. Das Urteil im Wortlaut.