Freitag 26.10.07, 07:00 Uhr

Ruhr-Uni mit neuer Verfassung


Der Senat der Ruhr-Universität Bochum hat eine neue Verfassung für die RUB verabschiedet. Dass gegenwärtig alle Hochschulen in NRW ihre Verfassungen ändern, ist direkte Folge der Landtagswahl vor zwei Jahren. Schwarz-Gelb bemühte sich in Sachen Demokratieabbau um Maßstäbe und verordnete, dass echte Entscheidungsbefugnisse der Selbstverwaltungsgremien wegfallen müssen. Die Macht konzentriert sich künftig noch mehr beim Rektorat, das künftig auch von auswärtigen ManagerInnen geführt werden kann. Der Gestaltungsspielraum, den das schwarz-gelbe „Hochschulfreiheitsgesetz“ lässt, wird an der RUB zumindest für einen Restbestand an Selbstverwaltung genutzt. Für den Senat, in dem alle Mitglieder der Hochschule vertreten sind, wurden z. B. gewisse Informationsrechte verankert. Das zentrale Selbstverwaltungsorgan traut sich künftig eine eigene Sitzungsleitung zu – so wie rund die Hälfte der Senate anderswo. Bisher hatte sich das RUB-Gremium vom Rektor vorsitzen lassen.
Die gravierendste Änderung in der neuen Verfassung ist die Zusammensetzung des extern besetzten Hochschulrats. Dieses neu vorgeschriebene Gremium ist am Vorbild des Aufsichtsrats von Unternehmen abgeschaut. Es soll Kontroll- und Aufsichtsfunktionen der demokratischen Gremien ersetzen, aber eben nicht demokratisch sein. Nur Personen in „verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft“ oder mit besonderen Leitungserfahrungen dürfen ernannt werden. Das Auswahlgremium, das die Prominentensuche für den Hochschulrat betreiben soll, hat immerhin einen Katalog mit sozialen und gleichstellungsbezogenen Kriterien an die Hand bekommen. Schließlich dürfen nicht nur WirtschaftsführerInnen, sondern auch GewerkschafterInnen oder künstlerisch Tätige benannt werden.
Gleichzeitig entsteht als weiteres neues Hochschulorgan auf zentraler Ebene, die Fakultätskonferenz, die den Hochschulrat berät. Entscheidungsbefugnisse hat sie nicht.
Der Senat bleibt das wesentliche Selbstverwaltungsgremium der RUB. Der Rektor wird sich kaum häufiger als jetzt schon erlauben können, ihn zu übergehen. Ob der Senat nicht nur im Gesetz, sondern auch praktisch vom Hochschulrat verdrängt wird, bleibt abzuwarten. Die Satzung gewährt dem Senat ein Akteneinsichtsrecht und regelt, dass er auch die Unterlagen des Hochschulrats erhält. Dem Hochschulrat, der nur rund viermal im Jahr zusammen kommt, kann grundsätzlich auch eine Zukunft als Abnick- statt als Kontrollorgan bevorstehen.